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Die Modernisierung
Alle Umbaumaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen müssen drei Monate vorher angekündigt werden. Termin, Dauer, Umfang und die ungefähr daraus resultierende Mieterhöhung sollten dem Schreiben zu entnehmen sein. Diese Vorschrift basiert auf Paragraph 554 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach kann man, wenn man mit der Modernisierung und den Folgekosten nicht einverstanden ist, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum nächsten Monat die Wohnung kündigen. Dafür müssen die Arbeiten allerdings erheblich Auswirkungen haben, nicht nur auf die Miete.
Aufpassen müssen Mieter, was den Umfang und die genaue Art der angekündigten Veränderungen betrifft. Einige Vermieter benutzen das Etikett Modernisierung auch für Instandsetzungsarbeiten. Daran, dass etwas getan wird, ändert sich nichts. Der Unterschied macht sich allerdings finanziell sehr deutlich bemerkbar. Bei Modernisierung hat der Vermieter das Recht, die Kosten auf die Mieter umzulegen. Instandsetzung hingegen fällt ausschließlich in sein Ressort. Definiert wird der Begriff Modernisierung über das BGB (Paragraphen 554 und 559). Der Gebrauchswert der Mietsache muss nachhaltig erhöht und die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden. Auch Maßnahmen, die eine Einsparung von Wasser und Energie bewirken, werden als Modernisierung bezeichnet. Kosten, die dem Mieter durch die Bauarbeiten entstehen – möglicherweise Aufenthalt im Hotel oder einer Pension sowie meistens auch die Reinigung –, muss der Vermieter erstatten. Auch Mietminderungen sind denkbar, wenn der Wohnwert für die Zeit des Umbaus leidet.
Checkliste, Vordruck, Muster Modernisierung
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