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Die Veränderungen und Mietermodernisierung
Nicht immer geht der Wunsch nach Modernisierung vom Vermieter aus. Häufig wollen Mieter selbst etwas verändern, um die Wohnung ihrem ganz persönlichen Stil oder bestimmten Notwendigkeiten, etwa bei Behinderungen, anzupassen. Eine solche Mietermodernisierung oder schlicht Veränderung der Wohnung darf nicht einfach so erfolgen. Nötig ist die Rücksprache mit dem Vermieter. Ohne sein schriftliches Einverständnis sollte man tunlichst keine Wände einreißen. Bedacht werden muss bei jeder Veränderung auch, dass sie zum Auszug eventuell wieder rückgängig gemacht werden muss, was mit Kosten verbunden ist. Vereinbarungen verschaffen die nötige Sicherheit - für Vermieter und Mieter.Bei Kleinigkeiten, die ebenso schnell wieder entfernt oder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden können, ist eine Erlaubnis nicht zwingend erforderlich. Ein Loch in die Wand zu bohren, um ein Regal zu befestigen oder Bilder aufzuhängen, ist ebenso unproblematisch wie ein Hochbett. Bei neuen Bodenbelägen ist darauf zu achten, dass sie problemlos entfernt werden können. Schäden oder hässliche Klebereste sind dabei auf jeden Fall zu vermeiden. Der Sichtschutz auf dem Balkon oder eine Einbauküche statt der vorhandenen Spüle stellen als kleine Veränderungen auch keine Schwierigkeiten dar. Große Veränderungen wie Mauerdurchbrüche oder Arbeiten an der Fassade, etwa in Form einer Markise, hingegen müssen vom Vermieter genehmigt werden. Das ist auch bei einem behindertengerechten Umbau der Fall. Diesem muss der Vermieter in den meisten Fällen zustimmen. Dazu gehören breitere Türen, ein Lift oder auch Rampen für den Rollstuhl.
Mit dem Auszug müssen alle Veränderungen wieder zurückgebaut werden. Übernimmt der Nachmieter die Modernisierungsarbeiten seiner Vorgänger, muss er sie bei seinem Auszug rückgängig machen. Es sei denn, der Vermieter ist mit den Veränderungen einverstanden und sie dürfen so bleiben.
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