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Die Reparaturen
Instandhaltung
Die Zweite Berechnungsverordnung gibt in Paragraph 28 Absatz 3 vor, was als kleine Instandhaltungsmaßnahme gilt:Die kleineren Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
Kleinreparatur
Da bekanntlich auch "Kleinvieh Mist macht" können solche Reparaturen schnell weit mehr als 100 Euro kosten. Wie hoch die Kosten sind, die vom Mieter für derlei Arbeiten übernommen werden müssen, ist nicht eindeutig geklärt, da viele Gerichte auch Preisanstiege berücksichtigen. In der Regel haben Mieter Reparaturen bis zu 75 Euro aus der eigenen Tasche zu tragen. Fällt die Rechnung höher aus, zahlt der Vermieter. Im Laufe eines Jahres dürfen die Kosten, die vom Mieter getragen werden, nicht mehr als acht Prozent der Jahresnettomiete ausmachen. Vereinbart wird in vielen Mietverträgen eine Höchstgrenze von rund 200 Euro jährlich. Klauseln, die den Mieter über Gebühr an Reparaturkosten beteiligen, sind ebenso wie Verträge ohne Nennung von Zahlen, sprich Obergrenzen, unzulässig.Haftung
Was größere Reparaturen betrifft, haben Mieter grundsätzlich Anspruch darauf, dass Mängel beseitigt werden und das möglichst zeitnah. Die Wohnung muss laut BGB in einem für den Gebrauch geeigneten Zustand gehalten werden. Dazu ist der Mieter seinerseits verpflichtet, jeden Mangel sofort anzuzeigen. Wartet man zu lange, haftet man selbst für den Schaden und alle Folgeschäden. Ist das Verhältnis von Mieter und Vermieter gut, reicht ein Anruf, um über Mängel zu informieren. Anderenfalls und wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, ist ein Einschreiben mit Rückschein der beste Weg.Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kein Problem!
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