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Die Schönheitsreparaturen
Wird vereinbart, dass der Mieter die Wohnung regelmäßig renoviert, ist auf die Fristen zu achten. Zu eng gesteckte Ziele würden den Mieter in unangemessener Art und Weise benachteiligen. Das ist etwa der Fall, wenn die Küche oder das Bad alle zwei Jahre renoviert werden sollen. Als angemessen für Bad, Toilette und Küche gelten drei Jahre, für Schlaf- und Wohnräume sind es fünf Jahre und sieben Jahre für alle anderen Räume der Wohnung. Auch starre Fristen sind aus Sicht der Gerichte nicht zulässig. Solange Schönheitsreparaturen nicht nötig sind, müssen sie auch nicht ausgeführt werden.
Beim Auszug hängt es ganz von der Vereinbarung im Mietvertrag ab, zu wessen Lasten die Renovierung geht. Doppelte Fristen, also regelmäßige Schönheitsreparaturen und dann noch eine Komplettrenovierung zum Auszug, sind nicht angemessen und können nicht verlangt werden. Wenn der Mieter die Wohnung verlässt und vorher renoviert, darf er selbst Hand anlegen. Die Arbeiten sollten allerdings handwerklich sauber ausgeführt werden. Handwerker müssen nur dann beauftragt werden, wenn man selbst nicht dazu in der Lage ist, die Renovierung zu übernehmen. Ist gar nichts vereinbart worden, reicht es, die Wohnung sauber zu verlassen, das heißt zu fegen, zu wischen und die Zimmer leer zu räumen.
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