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Dabei nur die Bewohner der Erdgeschosswohnungen in die Pflicht zu nehmen, quasi als Gewohnheitsrecht, ist nicht erlaubt. Es muss eine konkrete Regelung geben, wie die Arbeit organisiert und aufgeteilt wird. Dazu dient in vielen Häusern die Hausordnung. Dass die Wege nachher frei sind, hat der Vermieter zu kontrollieren, da dieser Bereich nach wie vor in seiner Verantwortung liegt. Er hat auch Besen, Schneeschaufeln und Streumaterial zu stellen.
Die Vorgaben, wann und wie die Wege vor dem Haus, zur Haustür und eventuell zu den Mülltonnen von Schnee und Eis befreit werden müssen, sind recht streng. Zwei Fußgänger müssen problemlos nebeneinander hergehen können. Schneit es über Nacht, beginnt die Räumpflicht um 7 Uhr morgens. Sie dauert bis 20 Uhr an. Bei dauerhaftem Schneefall ist auch zwischendurch immer wieder dafür zu sorgen, dass niemand ausrutschen kann. Sonn- und Feiertage bilden da keine Ausnahme. Man darf, je nach Verordnung der Stadt, höchstens etwas später mit der Arbeit beginnen.
Das stellt manche Mieter vor ein großes Problem. Wer morgens früh zur Arbeit muss, schafft es kaum, vorher oder während der Arbeitszeit Schnee zu schieben. Das entbindet allerdings nicht von der Pflicht. Auch wer krank, im Urlaub oder zu schwach ist, muss die Bürgersteige selbst frei halten und hat für eine Vertretung zu sorgen. Handelt es sich dabei um einen professionellen Dienst, gehen die Kosten zu Lasten des Mieters.
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