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Die Hausordnung
Während der Mietvertrag das Verhältnis von Mieter und Vermieter regelt, betrifft die Hausordnung vornehmlich das Miteinander der Mieter. Sie ist normalerweise Bestandteil des Mietvertrages und damit verbindlich für alle Mieter. Erstellt der Vermieter nachträglich oder einseitig von sich aus eine Hausordnung, lassen sich damit keine Rechte oder Pflichten der Mieter wie beispielsweise die Reinigung des Treppenhauses begründen.Hausordnungen sind nicht dazu gedacht, die freie Entfaltung der Mieter zu behindern oder ihre Rechte über Gebühr zu beschränken. Sie sollen vor allem den Hausfrieden garantieren und über die Pflichten informieren. Damit sie jederzeit einsehbar sind, hängen sie oft im Hausflur am schwarzen Brett. Rechtlich betrachtet handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die für alle Mieter gleich sind. Wenn für einige Mieter Vergünstigungen ausgehandelt werden, setzt dieser Schritt voraus, dass alle Mieter damit einverstanden sind. Das kann etwa den Räumdienst im Winter betreffen, der älteren Menschen nicht mehr aufgebürdet werden soll. Ansonsten gilt das Prinzip der Gleichbehandlung.
Typische Elemente einer Hausordnung sind die Ruhezeiten, die eingehalten werden müssen, sowie der Turnus und die Art der Reinigungspflichten, die für Schnee und Eis, aber auch für die Treppen und die Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses gelten können. Darin fließt häufig mit ein, wer die Mülltonnen am Tag der Leerung an die Straße stellen und wieder zurückholen muss. Sind Gemeinschaftsräume wie Partykeller, Sauna, Waschküche oder Schwimmbad vorhanden, wird auch deren Nutzung über die Hausordnung geregelt. Für Flur, Keller und Treppenhaus wird festgelegt, ob Fahrräder und Kinderwagen abgestellt werden dürfen.
Denkbar sind in einer Hausordnung auch Verhaltensmaßregeln, wie Mieter reagieren sollen, wenn zum Beispiel der Nachbar zu laut Musik hört oder ein Schaden wie ein Leck in der Wasser- oder Gasleitung festgestellt wird. Neben reinen Geboten, die auf einem vernünftigen Miteinander aufbauen, gibt es auch ganz klare Verbote, die etwa die Lagerung von leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Gegenständen im Keller oder auf dem Dachboden untersagen.
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