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Die Haustiere
Von den Problemen, die sich bei der Suche nach einer passenden Wohnung ergeben, kann so mancher Tierhalter ein Lied singen. Kommt das Gespräch auf Hund oder Katze, ist es meist auch schon beendet. Denn Tierhaltung ist nicht in jeder Wohnung gestattet. Und wenn, gibt es eine Reihe von Einschränkungen, die weitgehend im Ermessen des Vermieters liegen. Eine einhellige Rechtssprechung gibt es in diesem Punkt nicht. Lediglich im Bezug auf Kleintiere sind sich die Richter einig. Goldhamster, Kanarienvogel und Zierfische im Aquarium stellen kein Hindernis dar und dürfen auch nicht verboten werden. Ganz anders gelagert ist diese Problematik, wenn es um Hunde und teils auch Katzen geht. Das zeigt sich am Beratungsbedarf, den vor allem Tierschutz- und zunehmend auch Mietervereine zu spüren bekommen.Auf der sicheren Seite kann man sich wähnen, wenn über Waldi oder Mautzi schon beim ersten Termin mit dem Vermieter gesprochen wird. Ansonsten hilft nur ein Blick in den Mietvertrag. Enthält er keine Bestimmungen im Bezug auf die Haustierhaltung in Mietwohnungen, muss konkret beim Vermieter gefragt werden. Gerichte neigen mehrheitlich dazu, die Hundehaltung in diesem Fall zu untersagen, bei einer Katze hat man schon mehr Chancen. Findet sich im Mietvertrag eine Verbotsklausel für die Vierbeiner, ist diese wirksam, sofern die Tierhaltung nicht generell verboten wird. Sehr häufig wird im Vertrag über die Nutzung des Wohnraums das Einverständnis des Vermieters zur Haltung von Hunden oder Katzen vorausgesetzt. Ablehnen kann er sie nicht, wenn anderen Mietern die Erlaubnis erteilt wurde. Und selbst wenn der Mietvertrag Haustiere grundsätzlich erlaubt, gelten Spielregeln. Große Hunde in einer Einzimmer-Wohnung oder gleich mehrere Hunde müssen nicht toleriert werden. Schwieriger wird es, wenn so genannte Listenhunde gehalten werden, die unter dem Stichwort „Kampfhund“ laufen. Und auch bei Giftschlangen obliegt es dem Vermieter, ob er sie in seiner Wohnung duldet.
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