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Der Lärm und die Lärmbelästigung
Wer stur nach dem Grundsatz "ich zahle Miete, ich kann machen, was ich will" verfährt, muss damit rechnen, dass er sich irgendwann mit der fristlosen Kündigung konfrontiert sieht und im Extremfall die Polizei vor der Wohnungstür stehen hat, um die Lärmbelästigung abzuschalten. Rücksichtsloses Handeln ist gerade in einem Haus mit mehreren Parteien nicht angebracht. Ist die Musik unbewusst mal etwas lauter, sollte ein Hinweis, sie etwas leiser zu drehen, reichen.
Unterschätzt werden darf der Faktor Lärm nicht. Gegen Staubsaugen, die Waschmaschine, Duschen oder normal spielende Kinder spricht nichts, auch nicht von Seiten der Gerichte. Dabei hält man sich möglichst an die Ruhezeiten, die entweder im Mietvertrag oder der Hausordnung zu finden sind. Das sind in der Regel die Zeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr. In dieser Zeit sind Tätigkeiten, die Lärm verursachen oder lauter sind, zu vermeiden. Besonders die Nachtruhe ist vielen heilig. Da sind Partys besonders problematisch. Lautstarkes Feiern ist im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Nur besondere Anlässe berechtigen dazu, zu denen ein Geburtstag, und sei er rund, nicht zählt. Feiert man auf dem Balkon oder auf der Terrasse, hat es ab 22 Uhr ruhig zu sein. Fragt man die anderen Mieter vorher und zeigen sie sich einverstanden, gibt es auch keine Probleme.
Sind Kinder im Haus, muss man damit rechnen, dass es mal etwas lauter wird. Hier ist es Aufgabe der Eltern, die Kleinen zu bremsen, wenn es mal zu dolle wird, besonders in der Mittags- und Nachtzeit. Wer sich dennoch durch den Lärm belästigt fühlt, spricht die Betreffenden selbst an. Findet sich keine einvernehmliche Lösung, ist es am Vermieter, dafür zu sorgen, dass die Lärmbelästigung unterbunden wird und Ruhe einkehrt. Besser ist es, die Zimmerlautstärke einzuhalten, ob nun beim Fernsehgucken, Radiohören oder anderen Aktivitäten. Dann klappt es auch mit den Nachbarn.
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