BGH: Normale Untervermietungserlaubnis erlaubt keine Feriengäste
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 entschieden, dass eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht automatisch die tageweise Vermietung an Touristen oder Feriengäste umfasst. Das Urteil ist besonders wichtig für Airbnb-ähnliche Nutzungen und die Abgrenzung zwischen Wohnungsuntervermietung und gewerblicher Kurzzeitvermietung.
Worum ging es?
Ein Mieter hatte eine Erlaubnis zur Untervermietung erhalten. Später wurde die Wohnung tageweise an wechselnde Feriengäste überlassen. Der Vermieter sah darin eine nicht genehmigte Nutzung und ging mietrechtlich dagegen vor.
Kernaussage des BGH
Der BGH unterschied klar zwischen einer gewöhnlichen Untervermietung zu Wohnzwecken und der kurzfristigen Überlassung an Touristen. Eine allgemeine Untervermietungserlaubnis deckt eine solche Ferienvermietung nicht ohne Weiteres ab. Wechselnde Gäste, kurze Aufenthalte und ein hotelähnlicher Nutzungscharakter können ein deutlich anderes Risiko für Vermieter und Hausgemeinschaft darstellen.
Gesetzliche Einordnung
Ausgangspunkt bleibt § 553 BGB. Wer darüber hinaus eine touristische Kurzzeitvermietung plant, braucht regelmäßig eine entsprechend eindeutige Erlaubnis. Bei schwerwiegender Pflichtverletzung können Kündigungen nach § 543 BGB oder § 573 BGB in Betracht kommen.
Passende Ratgeber
Passend sind Untervermietung: Erlaubnis und typische Fehler, Kündigung im Mietrecht und Unwirksame Klauseln im Mietvertrag.
Fazit
Das Urteil ist eine klare Warnung: Wer eine Wohnung kurzfristig an Feriengäste weitergibt, sollte sich nicht auf eine normale Untervermietungserlaubnis verlassen. Entscheidend ist, was genau erlaubt wurde.