Müssen Mieter beim Auszug streichen?
Eine automatische Pflicht zum Streichen gibt es nicht. Zunächst muss geprüft werden, ob der Mietvertrag Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter überträgt. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist die Klausel unwirksam, bleibt es regelmäßig bei der gesetzlichen Grundverteilung: Der Vermieter ist für die Erhaltung der Mietsache verantwortlich.
Selbst bei wirksamer Klausel kommt es auf den tatsächlichen Zustand an. Eine Wohnung muss nicht nur deshalb gestrichen werden, weil das Mietverhältnis endet. Maßgeblich ist, ob Renovierungsbedarf besteht und ob die vereinbarte Klausel den Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
- Normale Gebrauchsspuren sind nicht automatisch ein Renovierungsauftrag.
- Pauschale Auszugsrenovierungen sind häufig angreifbar.
- Streichen kann erforderlich sein, wenn eine wirksame Klausel besteht und die Räume tatsächlich renovierungsbedürftig sind.
- Beschädigungen sind von Schönheitsreparaturen zu trennen und können gesonderte Ersatzansprüche auslösen.
Wann ist eine Klausel problematisch?
Viele ältere Mietverträge enthalten Klauseln, die nach heutiger Rechtsprechung kritisch sind. Besonders riskant sind starre Fristenpläne, die Renovierungen nach festen Zeitabständen verlangen, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Auch Formulierungen, nach denen Mieter beim Auszug immer renovieren müssen, sind häufig zu weitgehend.
Problematisch sind außerdem Klauseln, die eine unrenoviert übergebene Wohnung behandeln, als sei sie frisch renoviert gewesen. Wer eine bereits abgewohnte Wohnung ohne angemessenen Ausgleich übernommen hat, soll nicht ohne Weiteres verpflichtet werden, sie später renoviert zurückzugeben.
- „Spätestens alle drei Jahre“ spricht eher für eine starre Frist.
- „In der Regel“ oder „im Allgemeinen“ kann auf eine flexible Frist hindeuten.
- Eine Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand ist häufig kritisch.
- Quotenabgeltungsklauseln für anteilige Renovierungskosten sind besonders anfällig.