BGH: Auslandsaufenthalt kann Anspruch auf Untervermietung begründen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juni 2014 entschieden, dass ein längerer berufsbedingter Auslandsaufenthalt ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung begründen kann. Die Entscheidung ist bis heute einer der wichtigsten Bezugspunkte für Untervermietung während Studium, Arbeit oder Projektaufenthalten im Ausland.
Worum ging es?
Mieter wollten ihre Wohnung während eines längeren Auslandsaufenthalts teilweise untervermieten. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis. Streitentscheidend war, ob trotz vorübergehender Abwesenheit ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung besteht.
Kernaussage des BGH
Der BGH bejahte ein mögliches berechtigtes Interesse. Mieter müssen ihre Wohnung nicht vollständig aufgeben, nur weil sie zeitweise beruflich im Ausland sind. Entscheidend ist aber, dass nicht die gesamte Wohnung endgültig an Dritte abgegeben wird. Der Mieter muss einen eigenen Bezug zur Wohnung behalten, etwa durch ein Zimmer oder dort verbleibende persönliche Gegenstände.
Gesetzliche Einordnung
Rechtsgrundlage ist § 553 BGB. Danach kann der Mieter die Erlaubnis zur Überlassung eines Teils der Wohnung verlangen, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht und dem Vermieter die Untervermietung zumutbar ist. Die allgemeine Gebrauchsgewährungspflicht aus § 535 BGB bildet den mietvertraglichen Rahmen.
Passende Ratgeber
Passend sind die Ratgeber Untervermietung: Erlaubnis, Rechte und Pflichten, Mietvertrag prüfen und Unwirksame Klauseln im Mietvertrag.
Fazit
Die Entscheidung stärkt mobile Mieter. Ein längerer Auslandsaufenthalt schließt Untervermietung nicht aus, sondern kann sie gerade rechtfertigen, wenn der Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt oder Rückkehrort behalten will.