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Heizpflicht
Der Vermieter ist allerdings dazu verpflichtet die Beheizbarkeit der Wohnung bis zu einem gewissen Grad zu gewährleisten. In welchem Rahmen eine Wohnung immer beheizbar sein sollte, ist nach der DIN 4701 genau geregelt. Sie schreibt folgende Mindestwerte vor:
» Beheizbares Treppenhaus +10°C
» Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche +20°C
» Bäder +22°C
» Beheizbare Flure und Vorräume +15°C
» Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche +20°C
» Bäder +22°C
» Beheizbare Flure und Vorräume +15°C
Der Eigentümer sollte darauf achten diese Werte stets einhalten zu können und im Falle von Fernwärme auch die Bestellungen danach richten.
Sollte die Beheizbarkeit der Wohnung in kalten Monaten eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein, so sieht das Mietrecht Mietminderungen von 10 bis 100 Prozent vor.
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