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Die Mietminderung
Die Wohnung ist ein Ort, wo man sich zurückzieht. Hier soll man sich wohl wühlen und nach getaner Arbeit entspannen können. Das ist weder bei ohrenbetäubendem Lärm, noch bei Schimmel oder undichten Fenstern der Fall.Sind diese Situation oder Schäden nach dem Einzug aufgetreten, hat der Nutzer Anspruch auf Mietminderung. Schließlich wird der Wohnwert, aufgrund dessen man sich für die Wohnung entschieden hat, stark gemindert und der vertragsmäßige Gebrauch beeinträchtigt.
Wusste man vorher, dass es Mängel gibt, besteht dieser Anspruch nicht. Auch dann nicht, wenn man den Schimmelpilz an der Wand oder den Baulärm von gegenüber zu lange hinnimmt und sich nicht unverzüglich an den Vermieter wendet.
Das ist Voraussetzung, um die Miete überhaupt mindern zu dürfen.
Welche Fristen dabei eingehalten werden müssen, darüber gibt es derzeit keine einheitliche Regelung. Besser, man meldet sich sofort.
Sobald der Vermieter in Kenntnis gesetzt wurde, darf bis zu dem Moment, da die Mängel behoben sind, ein prozentueller Anteil der Miete einbehalten werden.
Ob man nun sofort zu diesem Mittel greift oder erst reagiert, wenn die Mängelrüge zu lange unbeachtet bleibt, hängt sicherlich vom Verhältnis der beiden Parteien ab.
Möglich ist auch, die Schäden selbst zu beseitigen und die Kosten vom Vermieter zurückzuverlangen.
Kündigen darf der Vermieter nicht, wenn eine Mietminderung geltend gemacht wird. Ein wenig vorsichtig sollte man jedoch sein, was die Höhe angeht. Eindeutige Zahlen liegen nicht vor, wohl einzelne Gerichtsurteile, wenn es um Lärmbelästigung, Feuchtigkeit, Bauarbeiten, Fehler an der Heizung, sanitären- oder anderen technischen Einrichtungen geht.
Vor Gericht zählt dann nicht einfach nur die Schilderung der Mängel. Es werden Beweise verlangt.
Protokolle, möglichst mit Zeugen, und Fotos können helfen, Recht zu bekommen.
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