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Gekündigt werden kann aber erst wenn der Mieter bereits zwei Monate mit einer Summe die mindestens in der Höhe einer Monatsmiete ist im Verzug ist und es sich dabei auch nicht um eine Aufrechnung (zum Beispiel aufgrund von Mängeln) des Mieters handelt. Außerdem kann man als Mieter versuchen noch vor dem Eingehen der außerordentlichen Kündigung das Sozialamt einzuschalten. Nach Zustellung einer Räumungsklage bleiben einem als Mieter noch zwei Monate um die ausstehenden Beträge voll zu bezahlen.
Derartige Regelungen werden aber nicht mehr so großzügig ausgelegt, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal eine Kündigung wegen einem Mietrückstand ausgesprochen wurde.
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