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Das Mietrecht sieht Kinder und Ehepartner als enge Familienangehörige an, die man auch ohne dass es eine Erlaubnis des Vermieters erfordert in seiner Wohnung unterbringen darf. Allerdings ist man als Mieter verpflichtet dem Vermieter die Unterbringung anzuzeigen. Die Daueraufnahme solcher engen Angehörigen wird nicht als Untermiete bezeichnet. Es existiert lediglich eine gemeinsame Haushaltsführung.Noch Fragen?
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