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Daueraufnahme
Man spricht von einer Daueraufnahme, wenn man Personen die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind dauerhaft in seiner Wohnung aufnimmt. Die Daueraufnahme unterscheidet sich dahingehend von einem Besuch, dass sie zeitlich nicht begrenz ist. Man ist als Mieter verpflichtet sie dem Vermieter zu melden, der nichts gegen sie unternehmen kann, wenn es sich um minderjährige Kinder bzw. Pflegekinder, andere enge Familienangehörige, im Besonderen auch Ehegatten oder Hausangestellte handelt.Die Frage ob ein Vermieter auch die Daueraufnahme bei unehelichen Lebensgemeinschaften zu akzeptieren hat, ist bis heute nicht einheitlich geklärt und ist Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen.
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