Mietrechtsurteil

BGH: Zustimmungsvorbehalt für Hunde und Katzen darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen

BGH VIII ZR 340/06: Zustimmungsvorbehalte zur Hunde- und Katzenhaltung müssen Mieterinteressen berücksichtigen.

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BGH: Zustimmungsvorbehalt für Hunde und Katzen darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 eine wichtige Entscheidung zur Tierhaltung in Mietwohnungen getroffen. Ein formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt für Hunde und Katzen ist nicht schon deshalb wirksam, weil Kleintiere ausgenommen werden. Entscheidend ist, ob die Klausel die Interessen des Mieters ausreichend berücksichtigt.

Worum ging es?

Im Mietvertrag war geregelt, dass jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen der Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Streit drehte sich darum, ob eine solche Klausel im Formularmietvertrag wirksam ist und welche Grenzen der Vermieter bei seiner Entscheidung beachten muss.

Kernaussage des BGH

Der BGH stellte klar, dass ein Zustimmungsvorbehalt nicht zu einem faktischen freien Verbotsrecht des Vermieters werden darf. Mieter dürfen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Deshalb braucht es eine Abwägung der konkreten Umstände, statt einer pauschalen Ablehnung.

Wichtig: Kleintiere wie Ziervögel, Zierfische oder vergleichbare ungefährliche Tiere sind regelmäßig anders zu behandeln als Hunde oder Katzen.

Gesetzliche Einordnung

Rechtlich steht die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB im Vordergrund. Zugleich ist zu prüfen, ob die Tierhaltung noch zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 535 BGB gehört. Bei konkreten Störungen kann der Vermieter einschreiten; ohne konkrete Interessenabwägung ist eine pauschale Ablehnung aber riskant.

Passende Ratgeber

Passend sind Unwirksame Klauseln im Mietvertrag, Mietvertrag prüfen und Kündigung im Mietrecht.

Fazit

Das Urteil gehört zu den Grundlagen der mietrechtlichen Tierhaltung. Es schützt Mieter vor starren Klauseln, lässt Vermietern aber Raum, bei nachvollziehbaren Störungen oder besonderen Risiken eine Haltung zu untersagen.