BGH: Bei Schimmel kommt es auf zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten an
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. April 2007 wichtige Leitlinien zur Schimmelbildung in Mietwohnungen bestätigt. Entscheidend ist nicht nur, ob Schimmel vorhanden ist, sondern ob die Wohnung bei einem normalen, zumutbaren Wohnverhalten schimmelfrei gehalten werden kann.
Worum ging es?
Im Streit stand Schimmel in der Wohnung und die Frage, ob das Nutzerverhalten der Mieterin oder die Beschaffenheit der Wohnung maßgeblich war. Ein Sachverständigengutachten spielte eine zentrale Rolle, weil es konkrete Aussagen zu Raumvolumen, Feuchtigkeit und Lüftungsanforderungen enthielt.
Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH macht deutlich: Mieter müssen angemessen heizen und lüften. Unzumutbare Anforderungen darf der Vermieter aber nicht verlangen. Muss eine Wohnung nur durch ein praktisch lebensfremdes Lüftungsverhalten schimmelfrei gehalten werden, spricht viel für einen Mangel.
Warum ist das Urteil wichtig?
Das Urteil ist besonders wichtig für die Beweisführung. Fotos allein reichen oft nicht. Sinnvoll sind ein Mängelprotokoll, Angaben zu Raumtemperatur, Lüftungsverhalten, Möbelstandorten und eine schnelle Mängelanzeige an den Vermieter.
Relevante Vorschriften
§ 535 BGB § 536 BGB § 536c BGB
Passende Ratgeber
Zur Vertiefung passen Schimmel richtig melden, Mängelanzeige und Beweise, Mietminderung bei Mängeln.
Einordnung für Mieter und Vermieter
Das Urteil sollte nicht schematisch gelesen werden. Entscheidend bleiben der konkrete Mietvertrag, der Zustand der Wohnung, die Beweise und das Verhalten der Parteien nach Auftreten des Problems. Für das Portal ist die Entscheidung deshalb vor allem als Leitlinie wichtig: erst sauber dokumentieren, dann rechtlich einordnen und erst danach über Minderung, Rückforderung, Zahlung oder Klage entscheiden.