Mietrechtsurteil

BGH: Vermieter darf angemessenen Teil der Mietkaution für Betriebskostennachforderungen einbehalten

BGH, Urteil vom 18.01.2006: Vermieter dürfen einen angemessenen Teil der Mietkaution für erwartbare Betriebskostennachforderungen zurückbehalten.

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BGH: Vermieter darf angemessenen Teil der Mietkaution für Betriebskostennachforderungen einbehalten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden, dass die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis sichern kann. Dazu gehören mögliche Nachforderungen aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung.

Worum ging es?

Nach Ende des Mietverhältnisses verlangte die Mieterin die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter wollte einen Teilbetrag zurückbehalten, weil noch eine Betriebskostenabrechnung ausstand und mit einer Nachforderung gerechnet wurde.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH gab dem Vermieter im Grundsatz Recht. Die Kaution ist nicht nur für bereits bezifferte Schäden da. Sie kann auch absehbare, noch nicht fällige Forderungen sichern. Der Einbehalt muss aber angemessen sein und darf nicht pauschal die gesamte Kaution blockieren, wenn dafür kein Grund besteht.

Warum ist das Urteil wichtig?

Für Mieter bedeutet das: Eine sofortige vollständige Rückzahlung ist nach Auszug nicht immer durchsetzbar. Für Vermieter bedeutet es: Der Einbehalt muss nachvollziehbar begründet und der Höhe nach plausibel sein.

Relevante Vorschriften

§ 551 BGB § 556 BGB § 535 BGB

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Einordnung für Mieter und Vermieter

Das Urteil sollte nicht schematisch gelesen werden. Entscheidend bleiben der konkrete Mietvertrag, der Zustand der Wohnung, die Beweise und das Verhalten der Parteien nach Auftreten des Problems. Für das Portal ist die Entscheidung deshalb vor allem als Leitlinie wichtig: erst sauber dokumentieren, dann rechtlich einordnen und erst danach über Minderung, Rückforderung, Zahlung oder Klage entscheiden.