Mietrechtsurteil

BGH: Kleinreparaturklausel darf Mieter nicht zur Durchführung von Reparaturen verpflichten

BGH, Urteil vom 06.05.1992: Eine Kleinreparaturklausel darf Mieter nicht verpflichten, Reparaturen selbst durchzuführen oder zu beauftragen.

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BGH: Kleinreparaturklausel darf Mieter nicht zur Durchführung von Reparaturen verpflichten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Mai 1992 eine wichtige Grenze für Kleinreparaturklauseln gezogen. Eine Formularvertragsklausel darf den Mieter nicht verpflichten, Reparaturen selbst auszuführen oder selbst zu beauftragen.

Worum ging es?

Im Streit stand eine Klausel, nach der der Mieter Kleinreparaturen selbst vorzunehmen hatte. Solche Klauseln sind für Mieter riskant, weil sie Organisation, Auswahl des Handwerkers und Kostenrisiko auf den Mieter verlagern.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung. Zulässig kann nur eine eng begrenzte Kostenbeteiligung sein. Die Instandhaltungspflicht selbst bleibt beim Vermieter. Außerdem müssen Kleinreparaturklauseln gegenständlich und betragsmäßig klar begrenzt sein.

Warum ist das Urteil wichtig?

Für die Praxis ist das Urteil ein Kernbaustein jeder Prüfung von Kleinreparaturklauseln. Mieter müssen nicht jede Bagatellreparatur automatisch zahlen. Entscheidend ist der genaue Wortlaut im Mietvertrag.

Relevante Vorschriften

§ 535 BGB

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Zur Vertiefung passen Mietvertrag prüfen, Wohnungsmängel melden, Kaution und Schäden nach Auszug.

Einordnung für Mieter und Vermieter

Das Urteil sollte nicht schematisch gelesen werden. Entscheidend bleiben der konkrete Mietvertrag, der Zustand der Wohnung, die Beweise und das Verhalten der Parteien nach Auftreten des Problems. Für das Portal ist die Entscheidung deshalb vor allem als Leitlinie wichtig: erst sauber dokumentieren, dann rechtlich einordnen und erst danach über Minderung, Rückforderung, Zahlung oder Klage entscheiden.