BGH: Haustierklausel im Formularmietvertrag braucht Interessenabwägung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 erneut deutlich gemacht, dass Haustierhaltung im Mietvertrag nicht pauschal und schematisch geregelt werden darf. Besonders bei Formularmietverträgen kommt es auf eine angemessene Interessenabwägung an.
Worum ging es?
Streitpunkt war eine mietvertragliche Tierhaltungsklausel. Der Vermieter wollte sich ein sehr weitgehendes Ermessen vorbehalten. Der Mieter hielt die Klausel für unwirksam, weil sie seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigte.
Kernaussage des BGH
Der BGH bestätigte die Linie, dass Klauseln zur Hunde- und Katzenhaltung den Mieter nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Ein generelles Verbot oder ein völlig freies Ermessen des Vermieters ist problematisch. Zulässig ist regelmäßig nur eine Regelung, die eine konkrete Abwägung ermöglicht: Art, Größe und Verhalten des Tieres, Wohnungsgröße, Hausgemeinschaft, bisherige Störungen und berechtigte Interessen des Vermieters müssen berücksichtigt werden.
Gesetzliche Einordnung
Maßgeblich ist die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Daneben steht der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nach § 535 BGB. Kommt es tatsächlich zu erheblichen Störungen, können später auch Abmahnung und Kündigung nach § 543 BGB oder § 573 BGB relevant werden.
Passende Ratgeber
Zur Vertiefung passen Unwirksame Klauseln im Mietvertrag, Mietvertrag prüfen und Kündigung im Mietrecht.
Fazit
Das Urteil verhindert starre Haustierverbote. Es bedeutet aber nicht, dass jede Tierhaltung automatisch erlaubt ist. Entscheidend bleibt die konkrete Interessenabwägung im Einzelfall.