BGH: Belegeinsicht umfasst auch Zahlungsbelege zur Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2020 klargestellt, dass Mieter bei der Prüfung einer Betriebskostenabrechnung nicht nur die Rechnungen einsehen dürfen. Das Einsichtsrecht kann sich auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege erstrecken. Damit stärkt die Entscheidung die praktische Kontrollmöglichkeit von Mietern erheblich.
Worum ging es?
Die Vermieterin verlangte eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter wollte die Abrechnung nicht nur anhand der Rechnungen prüfen, sondern auch sehen, ob und in welcher Höhe die Vermieterin die abgerechneten Beträge tatsächlich gezahlt hatte. Die Vermieterin gewährte nur teilweise Einsicht und verweigerte die Zahlungsbelege.
Kernaussage des BGH
Der BGH stellte klar: Zur ordnungsgemäßen Prüfung einer Betriebskostenabrechnung gehören nicht nur die Rechnungsbelege. Wenn der Mieter nachvollziehen will, ob die umgelegten Kosten tatsächlich entstanden und bezahlt worden sind, kann auch Einsicht in Zahlungsbelege erforderlich sein. Das gilt besonders, wenn eine Nachforderung durchgesetzt werden soll.
Gesetzliche Einordnung
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Betriebskostenvereinbarung und der Abrechnung nach § 556 BGB. Grundlage des Mietverhältnisses bleibt die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung nach § 535 BGB. Für Mieter ist außerdem wichtig, dass Einwendungen gegen die Abrechnung fristgerecht vorbereitet werden müssen.
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Fazit
Das Urteil ist ein wichtiger Prüfstein für jede Nebenkostenabrechnung. Wer zahlen soll, muss die Abrechnung kontrollieren können. Dazu können Zahlungsbelege genauso gehören wie Rechnungen, Verträge und Umlageschlüssel.