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Pflegeperson in der Mietwohnung: Darf ein Angehöriger dauerhaft einziehen?

Wann ein Angehöriger oder eine Pflegeperson in die Mietwohnung einziehen darf, wann der Vermieter gefragt werden muss und welche Grenzen bei Überbelegung, Nachweisen und Vertrag gelten.

Zum Inhalt
Pflegeperson in der Mietwohnung: Darf ein Angehöriger dauerhaft einziehen?
Mietrecht und Pflege

Pflegeperson in der Mietwohnung: Darf ein Angehöriger dauerhaft einziehen?

Wenn Pflege zu Hause organisiert werden muss, stellt sich schnell eine mietrechtliche Frage: Darf ein Angehöriger, eine Betreuungsperson oder eine Pflegeperson dauerhaft in die Mietwohnung aufgenommen werden? Entscheidend sind der Status der Person, der Umfang des Einzugs, die Wohnungsgröße und die Frage, ob der Vermieter vorher zustimmen muss.

Kurz erklärt:
Ein kurzfristiger Aufenthalt einer Pflegeperson ist regelmäßig etwas anderes als ein dauerhafter Einzug. Soll ein Angehöriger oder eine andere Person dauerhaft in der Mietwohnung wohnen, sollte der Vermieter in vielen Fällen vorher informiert und um Erlaubnis gebeten werden. Bei Pflegebedürftigkeit kann ein starkes berechtigtes Interesse bestehen. Grenzen bleiben aber Überbelegung, Störungen, unklare Wohnverhältnisse und die Zumutbarkeit für den Vermieter.

Pflege zu Hause klingt zunächst nach einer persönlichen Familienentscheidung. Mietrechtlich kann daraus aber schnell ein Konflikt werden. Denn sobald eine weitere Person nicht nur besucht, sondern dauerhaft in der Mietwohnung lebt, berührt das den Mietvertrag. Vermieter möchten wissen, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt. Mieter wollen vermeiden, dass eine notwendige Pflegeorganisation an Formalien scheitert. Angehörige wiederum brauchen Klarheit, ob sie vorübergehend helfen, dauerhaft einziehen oder sogar einen eigenen Lebensmittelpunkt in der Wohnung begründen.

Gerade bei Pflegebedürftigkeit sollte diese Frage nicht nebenbei gelöst werden. Wer eine Pflegeperson einfach einziehen lässt, ohne die mietrechtliche Lage zu klären, riskiert unnötige Abmahnungen und Streit. Wer dagegen sauber vorgeht, kann den Bedarf gut begründen: Pflege, Betreuung, Sicherheit in der Nacht, Hilfe im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen und Entlastung im Alltag sind nachvollziehbare Gründe, die mietrechtlich Gewicht haben können.

Pflegefall

Bedarf zählt

Je konkreter der Pflege- und Unterstützungsbedarf beschrieben wird, desto stärker lässt sich der Einzug einer helfenden Person begründen.

Mietrecht

Erlaubnis prüfen

Bei dauerhaftem Wohnen eines Dritten kommt es auf den Einzelfall an. Eine schriftliche Zustimmung schützt vor späterem Streit.

Grenzen

Nicht alles ist zulässig

Überbelegung, Störungen, unklare Nutzung oder eine vollständige Überlassung der Wohnung können problematisch werden.

Warum Pflegepersonen in der Mietwohnung ein eigenes Mietrechtsthema sind

Ein Mietvertrag wird in der Regel mit einer oder mehreren konkret benannten Personen geschlossen. Diese Personen dürfen die Wohnung vertragsgemäß nutzen. Daneben gibt es normale Besuche, Familienaufenthalte und kurzfristige Unterstützung. Problematisch wird es erst, wenn aus einem Besuch ein dauerhafter Aufenthalt wird und die zusätzliche Person die Wohnung tatsächlich mitbewohnt.

Bei Pflege ist die Grenze oft fließend. Eine Tochter schläft zunächst nur einige Nächte in der Wohnung, weil der Vater nach einem Krankenhausaufenthalt unsicher ist. Später bleibt sie über Wochen. Ein Sohn übernimmt die Versorgung der Mutter und meldet sich schließlich in der Wohnung an. Eine Schwester kommt aus einer anderen Stadt, weil die alleinlebende Mieterin nachts nicht mehr alleine bleiben kann. In solchen Fällen geht es nicht mehr nur um Besuch, sondern um die Aufnahme einer weiteren Person in den Haushalt.

Der rechtliche Kern lautet: Der Mieter darf seine Wohnung nutzen und auch Hilfe empfangen. Er darf die Wohnung aber nicht ohne Weiteres dauerhaft Dritten überlassen oder den Kreis der Bewohner beliebig erweitern. Genau deshalb ist eine saubere Abgrenzung wichtig.

Besuch, Pflegeeinsatz oder dauerhafter Einzug: Die wichtigste Abgrenzung

Nicht jede Anwesenheit einer Pflegeperson ist ein Einzug. Ambulante Pflegekräfte, Angehörige oder Nachbarn dürfen die Wohnung betreten, um Pflege, Betreuung oder Hilfe zu leisten. Auch Übernachtungen können im Einzelfall noch Besuch oder vorübergehende Unterstützung sein. Mietrechtlich kritisch wird es, wenn eine Person ihren Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlagert, dort dauerhaft schläft, persönliche Dinge lagert, Post empfängt oder sich dort anmeldet.

SituationMietrechtliche EinordnungWas Mieter tun sollten
Ambulanter Pflegedienst kommt stundenweiseRegelmäßig normale Nutzung der Wohnung. Keine Wohnungsüberlassung an Dritte.Keine Zustimmung nötig, solange Hausordnung, Ruhezeiten und Zutritt geregelt bleiben.
Angehöriger bleibt für einige Tage oder wenige WochenMeist Besuch oder vorübergehende Hilfe, abhängig von Dauer und Umständen.Bei längerer Dauer frühzeitig dokumentieren, warum der Aufenthalt vorübergehend ist.
Angehöriger zieht dauerhaft einAufnahme einer weiteren Person in den Haushalt. Erlaubnisfrage kann relevant werden.Vermieter schriftlich informieren und Zustimmung einholen, wenn die Person nicht ohnehin zum engsten geschützten Familienkreis gehört.
Pflegeperson erhält eigenes Zimmer und wohnt dauerhaft dortKann als Gebrauchsüberlassung an Dritte oder Untermiet-/Mitwohnverhältnis einzuordnen sein.Vorher schriftliche Erlaubnis verlangen und Pflegebedarf nachvollziehbar begründen.
Mieter zieht aus, Pflegeperson bleibt allein zurückRegelmäßig keine bloße Aufnahme mehr, sondern faktische Überlassung der Wohnung.Nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter.
Wichtig: Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzt keine mietrechtliche Zustimmung. Umgekehrt bedeutet eine Vermietererlaubnis nicht automatisch, dass alle Melde-, Sozialleistungs- oder Pflegefragen geklärt sind. Diese Ebenen sollten getrennt geprüft werden.

Welche Rolle spielt es, ob die Pflegeperson Angehöriger ist?

Ob ein Angehöriger einzieht, macht einen Unterschied. Enge Familienangehörige stehen mietrechtlich oft anders da als fremde Dritte. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder gehören typischerweise zum besonders geschützten Familien- und Haushaltsbereich. Bei volljährigen Kindern, Geschwistern, Eltern, Enkeln, Nichten, Neffen, Schwiegerkindern oder sonstigen Angehörigen kommt es stärker auf den Einzelfall und die konkrete Gestaltung an.

Für Pflegefälle ist entscheidend: Angehörigeneigenschaft allein löst nicht jedes Problem. Ein Bruder, der dauerhaft ein eigenes Zimmer bezieht, ist mietrechtlich anders zu behandeln als eine Tochter, die für einige Nächte nach einer Operation hilft. Auch eine bezahlte Pflegeperson, die im Haushalt wohnt, ist in der Regel keine bloße Besucherin. Deshalb sollte der Mieter nicht nur erklären, wer einzieht, sondern warum die Aufnahme erforderlich ist und wie die Nutzung der Wohnung konkret aussehen soll.

Pflege-Bezug sauber begründen: Wer Pflege zu Hause organisieren muss, sollte den praktischen Bedarf nachvollziehbar darstellen: Nachtbereitschaft, Hilfe beim Aufstehen, Medikamentengabe, Unterstützung bei Mahlzeiten, Begleitung, Haushaltsführung oder Entlastung pflegender Angehöriger. Für die praktische Planung kann ein Leitfaden zur Pflege zu Hause durch Angehörige helfen.

Wann der Vermieter gefragt werden muss

Die maßgeblichen mietrechtlichen Leitplanken stehen vor allem in § 540 BGB und § 553 BGB. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache grundsätzlich nicht einem Dritten überlassen. Für Wohnraum enthält § 553 BGB einen wichtigen Anspruch: Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, kann der Mieter die Erlaubnis verlangen. Der Vermieter darf aber ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder die Überlassung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

Pflegebedürftigkeit kann ein solches berechtigtes Interesse besonders gut begründen. Wer alleine nicht mehr sicher wohnen kann und deshalb eine helfende Person aufnehmen möchte, verfolgt kein beliebiges Komfortinteresse. Es geht um die Fortsetzung des Wohnens, um Sicherheit und um die Organisation des Alltags. Trotzdem sollte der Antrag nicht pauschal lauten: „Meine Schwester zieht ein.“ Besser ist eine konkrete Darstellung: Wer zieht ein? Ab wann? In welchem Umfang? Warum ist die Anwesenheit erforderlich? Welche Räume werden genutzt? Entsteht ein Entgelt? Bleibt der Mieter selbst in der Wohnung?

Praxisregel: Je dauerhafter der Aufenthalt, je mehr eigene Wohnnutzung die Pflegeperson erhält und je stärker sich die Bewohnerzahl verändert, desto wichtiger ist eine vorherige schriftliche Klärung mit dem Vermieter.

Pflegebedürftigkeit als berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse muss nicht dramatisch formuliert werden. Es reicht nicht jede bloße Zweckmäßigkeit, aber Pflege- und Unterstützungsbedarf gehört zu den stärkeren Gründen. Besonders überzeugend ist der Antrag, wenn die Aufnahme der Pflegeperson dazu dient, den Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen, einen Heimaufenthalt zu vermeiden oder eine Versorgungslücke zu schließen.

Dabei muss nicht zwingend schon ein hoher Pflegegrad vorliegen. Auch ein beginnender Unterstützungsbedarf, eine Verschlechterung nach Krankheit oder ein absehbarer Pflegebedarf können relevant sein. Je klarer der Bedarf belegt wird, desto weniger Angriffsfläche bleibt. Ein Pflegegrad, ein ärztliches Attest, ein Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus oder eine schriftliche Einschätzung einer Beratungsstelle können helfen. Wer unsicher ist, ob bereits ein Pflegegrad in Betracht kommt, kann ergänzend einen Pflegegrad-Test zur ersten Orientierung nutzen. Maßgeblich für das Mietrecht bleibt aber die konkrete Wohn- und Betreuungssituation.

Guter GrundWarum er mietrechtlich relevant istSinnvolle Unterlagen
Nachtliche UnsicherheitAlleinwohnen ist wegen Sturzgefahr, Orientierungslosigkeit oder akuter Hilfebedürftigkeit riskant.Ärztliche Bescheinigung, Pflegeberatung, Pflegetagebuch.
Hilfe bei Grundpflege und AlltagRegelmäßige Unterstützung kann den Verbleib in der Wohnung ermöglichen.Pflegegradbescheid, Pflegeplan, Bestätigung Angehöriger.
Entlassung aus Krankenhaus oder RehaVorübergehende oder dauerhafte Hilfe kann unmittelbar erforderlich werden.Entlassungsbericht, ärztliche Empfehlung.
Überforderung bisheriger HilfeWenn ambulante Einsätze nicht reichen, kann ein mitwohnender Angehöriger notwendig sein.Dokumentation der Versorgungslücken, Pflegeberatung.

Grenzen: Überbelegung, Störungen und Unzumutbarkeit

Auch bei Pflegebedürftigkeit ist nicht jede Aufnahme automatisch zulässig. Der Vermieter darf prüfen, ob die Wohnung durch die zusätzliche Person übermäßig belegt würde. Eine kleine Einzimmerwohnung ist anders zu bewerten als eine geräumige Dreizimmerwohnung. Auch die Ausstattung, Anzahl der Bewohner, Nutzung von Bad und Küche sowie Auswirkungen auf das Gebäude können eine Rolle spielen.

Ein weiterer Ablehnungsgrund kann in der Person des Dritten liegen. Gemeint sind nicht persönliche Sympathien des Vermieters, sondern gewichtige Gründe, etwa konkrete Störungen, Gefährdungen, erhebliche Konflikte oder nachweisbare Probleme. Pauschale Vorurteile gegen Angehörige, Pflegebedürftige oder bestimmte Familienmodelle reichen nicht. Umgekehrt müssen Mieter ernst nehmen, dass Hausordnung, Ruhezeiten, Brandschutz und Rücksichtnahme auch in Pflegesituationen gelten.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur vollständigen Wohnungsüberlassung. § 553 BGB betrifft die Überlassung eines Teils des Wohnraums. Wenn der Mieter selbst auszieht und die Pflegeperson allein in der Wohnung bleibt, ist das ein anderer Fall. Dann kann der Vermieter deutlich stärkere Einwände haben, weil der ursprüngliche Mieter die Wohnung nicht mehr selbst nutzt.

Nicht riskieren: Wer eine zusätzliche Person trotz verweigerter oder ungeklärter Erlaubnis dauerhaft wohnen lässt, kann eine Abmahnung erhalten. Bei fortgesetztem vertragswidrigem Gebrauch kommen Unterlassungsansprüche nach § 541 BGB und im Extremfall auch kündigungsrechtliche Risiken in Betracht.

Pflegegrad, Pflegeorganisation und Nachweise

Der Pflegegrad ist für das Mietrecht kein automatischer Türöffner, aber ein starkes Indiz. Je höher und konkreter der Unterstützungsbedarf ist, desto plausibler wird der Wunsch, eine Pflegeperson dauerhaft aufzunehmen. Wer die eigene Situation noch nicht richtig einordnen kann, sollte sich mit den Informationen rund um Pflege, Leistungen und Alltagshilfen beschäftigen und die mietrechtliche Seite parallel vorbereiten.

Für den Vermieter müssen keine vollständigen Krankenakten offengelegt werden. Mieter sollten nur so viel mitteilen, wie zur Begründung erforderlich ist. In vielen Fällen genügt die Information, dass eine gesundheitliche oder pflegerische Einschränkung besteht und die Aufnahme der genannten Person für die Versorgung in der Wohnung erforderlich oder wesentlich hilfreich ist. Sensible Diagnosen gehören nicht ungefragt in ein Vermieterschreiben.

Geeignete Nachweise können sein:
  • Pflegegradbescheid oder Hinweis auf laufenden Antrag,
  • ärztliche Bescheinigung ohne unnötige Detaildiagnosen,
  • Bestätigung einer Pflegeberatung oder Sozialberatung,
  • kurze Beschreibung des täglichen Unterstützungsbedarfs,
  • Angaben zur aufzunehmenden Person und zum geplanten Zeitraum.

Mietvertrag, Anmeldung, Nebenkosten und Haftung

Wenn eine Pflegeperson dauerhaft einzieht, sollte nicht nur die Erlaubnisfrage geklärt werden. Auch praktische Folgefragen sind wichtig. Steigen verbrauchsabhängige Kosten? Ändert sich die Personenzahl für Betriebskostenpositionen? Soll die Pflegeperson nur mitwohnen oder Untermiete zahlen? Erhält sie einen Schlüssel? Wer haftet bei Schäden? Was passiert, wenn der Pflegebedarf endet?

Der Vermieter kann nicht beliebig eine Vertragsänderung erzwingen, nur weil eine Pflegeperson aufgenommen wird. Je nach Vertrag und Abrechnungssystem kann eine höhere Vorauszahlung aber sachlich diskutiert werden, wenn sich Wasserverbrauch oder andere personenabhängige Kosten deutlich ändern. Eine pauschale Mieterhöhung allein wegen Pflegebedürftigkeit ist davon zu unterscheiden.

Auch die Schlüsselübergabe sollte sauber geregelt werden. Wenn die Pflegeperson einen eigenen Schlüssel erhält, ist das bei dauerhafter Mitnutzung nachvollziehbar, sollte aber im Antrag erwähnt werden. Bei Auszug der Pflegeperson oder Ende der Pflegesituation müssen Schlüssel zurückgegeben werden.

PunktEmpfehlung
Name der PflegepersonDem Vermieter mitteilen, damit klar ist, wer dauerhaft aufgenommen werden soll.
ZeitraumWenn möglich angeben: dauerhaft, befristet nach Klinikaufenthalt oder zunächst für eine Übergangszeit.
Zimmer / NutzungBeschreiben, ob ein eigenes Zimmer genutzt wird oder nur Mitnutzung zur Pflege stattfindet.
KostenKlärung von Nebenkosten, Schlüssel, eventueller Untervermietung und Haftung.
Ende der PflegeRegeln, dass die Mitnutzung endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Person auszieht.

So gehen Mieter richtig vor

  1. Pflegebedarf klären: Was genau muss die Pflegeperson leisten und warum reicht Besuch oder stundenweise Hilfe nicht aus?
  2. Person festlegen: Name, Verwandtschaftsverhältnis, geplante Dauer und Wohnumfang notieren.
  3. Wohnung prüfen: Reicht die Wohnfläche aus, ohne dass eine Überbelegung entsteht?
  4. Unterlagen sammeln: Pflegegrad, Attest, Pflegeberatung oder kurze Bedarfsschilderung vorbereiten.
  5. Vermieter schriftlich informieren: Nicht beiläufig im Treppenhaus, sondern nachvollziehbar und dokumentierbar.
  6. Erlaubnis abwarten: Bei dauerhaftem Einzug nicht vorschnell Fakten schaffen.
  7. Schriftliche Vereinbarung sichern: Zustimmung, Zeitraum, Person, Schlüssel und Nebenkosten klar festhalten.

Musterformulierung: Antrag auf Aufnahme einer Pflegeperson

Betreff: Zustimmung zur Aufnahme einer Pflegeperson / eines Angehörigen in die Mietwohnung

Sehr geehrte/r [Name],

aufgrund meiner gesundheitlichen Situation / Pflegebedürftigkeit benötige ich im Alltag regelmäßige Unterstützung. Die bisherige Hilfe reicht nicht aus, um die Versorgung in der Wohnung zuverlässig sicherzustellen.

Ich bitte daher um Ihre Zustimmung, dass [Name, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis] ab dem [Datum] in die Wohnung [Adresse, Lage] aufgenommen wird. Die Aufnahme dient der Unterstützung bei [kurze Beschreibung, z. B. Alltagshilfe, nächtliche Bereitschaft, Pflegeorganisation, Haushaltsführung, Begleitung]. Ich selbst bleibe weiterhin Mieter/in und nutze die Wohnung als Lebensmittelpunkt.

Die Wohnung wird durch die zusätzliche Person nicht übermäßig belegt. Eine Kopie / Bestätigung zum Pflegebedarf füge ich bei beziehungsweise reiche ich auf Wunsch in angemessenem Umfang nach. Bitte teilen Sie mir Ihre Zustimmung oder konkrete Rückfragen bis zum [Datum] schriftlich mit.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Typische Fehler in der Praxis

Der größte Fehler ist der stille dauerhafte Einzug. Gerade aus familiärer Not heraus wird häufig erst gehandelt und später gefragt. Das ist menschlich verständlich, aber mietrechtlich riskant. Wenn der Vermieter erst durch Nachbarn, Klingelschild, Briefkasten oder Nebenkostenabrechnung erfährt, dass eine weitere Person dauerhaft in der Wohnung lebt, ist der Streit oft schon angelegt.

Der zweite Fehler ist eine zu emotionale oder zu knappe Begründung. Ein Satz wie „Meine Tochter muss jetzt hier wohnen“ erklärt noch nicht, warum eine dauerhafte Aufnahme erforderlich ist, wie lange sie dauern soll und warum die Wohnung geeignet bleibt. Besser ist eine sachliche Darstellung mit wenigen, aber klaren Fakten.

Der dritte Fehler ist die Vermischung mit Untervermietung. Wenn die Pflegeperson Geld zahlt oder ein eigenes Zimmer dauerhaft nutzt, sollte besonders sauber formuliert werden, ob es um reine Pflege- und Haushaltsunterstützung, Mitwohnen oder eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung geht. Je unklarer die Konstruktion, desto leichter entstehen Einwände.

Der vierte Fehler ist die vollständige Überlassung der Wohnung. Wenn der Mieter faktisch auszieht und nur die Pflegeperson bleibt, trägt der Pflegebezug nicht mehr denselben mietrechtlichen Anspruch. Dann braucht es eine ausdrückliche Vereinbarung, häufig sogar eine neue mietvertragliche Lösung.

FAQ: Pflegeperson dauerhaft in der Mietwohnung

Darf ein Angehöriger wegen Pflegebedürftigkeit einfach einziehen?

Bei kurzfristiger Hilfe ist das oft unproblematisch. Bei dauerhaftem Wohnen sollte die Erlaubnisfrage geprüft und der Vermieter in vielen Fällen schriftlich einbezogen werden. Pflegebedürftigkeit kann ein starkes berechtigtes Interesse begründen.

Muss der Vermieter immer zustimmen?

Nicht immer. Bei berechtigtem Interesse kann ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen. Der Vermieter kann aber Einwände haben, etwa bei Überbelegung, wichtigen Gründen in der Person des Dritten oder sonstiger Unzumutbarkeit.

Ist eine Pflegeperson dasselbe wie ein Untermieter?

Nicht zwingend. Eine Pflegeperson kann nur helfen, mitwohnen oder gegen Entgelt ein Zimmer nutzen. Je stärker die eigene Wohnnutzung und je mehr Entgelt vereinbart wird, desto eher ähnelt die Situation einer Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung.

Reicht ein Pflegegrad als Nachweis?

Ein Pflegegrad hilft, reicht aber allein nicht immer. Entscheidend ist, warum gerade die Aufnahme dieser Person in dieser Wohnung notwendig oder sinnvoll ist.

Darf der Vermieter wegen der weiteren Person mehr Nebenkosten verlangen?

Eine sachliche Anpassung von Vorauszahlungen kann in Betracht kommen, wenn personenabhängige oder verbrauchsabhängige Kosten steigen. Das ist aber keine freie Zusatzmiete wegen Pflege.

Was gilt bei einer 24-Stunden-Betreuung?

Wenn Betreuungspersonen dauerhaft oder im Wechsel in der Wohnung wohnen, sollte die Erlaubnis besonders sorgfältig geklärt werden. Zu prüfen sind Bewohnerzahl, Zimmernutzung, Schlüssel, Ruhezeiten, Haftung und die konkrete Vertragskonstruktion.

Kann der Vermieter den Einzug wegen Nachbarn verbieten?

Allgemeine Befürchtungen reichen nicht. Kommt es aber zu konkreten Störungen, Lärm, Gefährdungen oder Verstößen gegen die Hausordnung, kann der Vermieter reagieren.

Was passiert, wenn der Pflegebedarf endet?

Dann sollte geprüft werden, ob die Grundlage für die Aufnahme weiterhin besteht. Eine befristete oder zweckbezogene Vereinbarung kann spätere Streitigkeiten vermeiden.

Fazit: Pflegebedarf gut begründen und den Einzug schriftlich klären

Eine Pflegeperson in der Mietwohnung ist mietrechtlich möglich, aber nicht immer formlos. Entscheidend ist die Grenze zwischen Besuch, Hilfeleistung und dauerhaftem Wohnen. Wer wegen Pflegebedürftigkeit einen Angehörigen aufnehmen möchte, hat oft ein starkes berechtigtes Interesse. Dieses Interesse sollte aber konkret, sachlich und mit möglichst wenigen, aber aussagekräftigen Unterlagen begründet werden.

Für Mieter ist der sichere Weg klar: nicht heimlich einziehen lassen, sondern Bedarf erklären, Person benennen, Überbelegung ausschließen, Erlaubnis schriftlich verlangen und praktische Punkte wie Schlüssel, Nebenkosten und Ende der Mitnutzung regeln. So bleibt die Pflege zu Hause möglich, ohne dass aus der notwendigen Unterstützung ein vermeidbarer Mietrechtsstreit wird.