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Makler, Maklerprovision, Provision und Wohnungsvermittler
Die Provision eines Maklers darf nicht mehr als zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertssteuer betragen. Sie ist als Bruchteil bzw. Vielfaches der Monatsmiete anzugeben und darf nicht als Vorschuss gefordert werden, denn die Provision ist erst zu zahlen, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Zusätzlich zu der Provision dürfen in der Regel keine Schreibgebühren verlangt werden.
Provisionen dürfen nur gefordert werden wenn der Makler tatsächlich vermittelt hat, bzw. nachgewiesen ist, dass er eine dem Interessenten unbekannte Adresse tatsächlich besorgt hat und weiterhin die Einigkeit besteht, dass bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung auch eine Provision gezahlt wird. Selbstverständlich kann auch über die genaue Höhe der Provision verhandelt werden.
Der Makler darf keine Provision verlangen wenn er selbst im Besitz der Wohnung bzw. der Vermieter ist, Anteile an dieser besitzt, das Mietverhältnis lediglich erneuert wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt. Sollte der Makler gegen geltende Vorschriften verstoßen, so hat man das Recht die gezahlte Provision zurückzufordern.
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