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Instandhaltung und Instandhaltungsarbeiten
Laut Gesetz ist die Instandhaltung der Wohnung grundsätzlich eine Sache des Vermieters und muss durch ihn auch in angemessenen Fristen oder sofort bei Auftreten schwerer Mängel wahrgenommen werden. Es gibt allerdings auch Regelungen, nach denen bestimmte Arbeiten, die der Instandhaltung eines Wohnraumes zugeordnet werden können, vom Mieter übernommen werden. Dies ist allerdings nur durch eine vertragliche Vereinbarung legitim.Im Mietvertrag kann daher geregelt werden, dass der Mieter zu kleineren Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Außerdem können dort explizit einzelne Erhaltungsmaßnahmen auf den Mieter übertragen werden. Dazu können beispielsweise Gartenarbeiten oder die Reinigung des Treppenhauses zählen. Man sollte vor der Unterschrift den Mietvertrag genau auf solche Passagen prüfen.
Führt der Vermieter im Zuge der Instandhaltung eine Mängelbeseitigung oder andere Arbeiten durch, so müssen diese durch den Mieter in den allermeisten Fällen geduldet werden und dürfen durch ihn auch nicht behindert werden. Er darf für diese Arbeiten keine Bedingungen stellen. Grenzen dieser Duldungspflicht sind gesetzlich durch Treu und Glauben geregelt. Arbeiten bezüglich der Instandhaltung müssen möglichst schnell abgeschlossen werden und dürfen nicht zu Unzeiten stattfinden (Beispielsweise zu später Stunde oder in der Weihnachtszeit).
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