Mietrechtsurteil

BGH: Unwirksame Farbwahlklausel für neutrale und helle Farben bei Auszug

Der BGH erklärt formularmäßige Farbwahlklauseln für unwirksam, wenn sie den Mieter auf neutrale oder helle Farben festlegen.

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BGH: Unwirksame Farbwahlklausel für neutrale und helle Farben bei Auszug

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2008 entschieden, dass eine formularmäßige Klausel unwirksam ist, wenn der Mieter verpflichtet wird, bei Schönheitsreparaturen oder bei Rückgabe in „neutralen“, „deckenden“ oder „hellen“ Farben zu streichen. Auch solche scheinbar moderaten Vorgaben können rechtlich unzulässig sein.

Worum ging es?

Im Mietvertrag war vorgesehen, dass Renovierungen nur in bestimmten Farbtönen erfolgen sollten. Der Streit drehte sich darum, ob solche Farbvorgaben zulässig sind oder ob sie die Gestaltungsfreiheit des Mieters unangemessen einschränken.

Kernaussage des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch eine auf „helle“ oder „neutrale“ Farben bezogene formularmäßige Bindung unwirksam sein kann. Entscheidend ist, dass der Mieter durch die Klausel in seiner Freiheit zur Gestaltung der Mieträume unzulässig beschränkt wird.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten sich von harmlos klingenden Farbvorgaben nicht täuschen lassen. Auch Formulierungen, die nicht ausdrücklich „weiß“ verlangen, können unwirksam sein, wenn sie die Renovierung auf bestimmte Farbrichtungen festlegen.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter sollten keine starren optischen Formeln in Formularverträge schreiben. Was ordentlich und einheitlich wirken soll, scheitert oft gerade daran, dass es dem Mieter keinen ausreichenden Spielraum lässt.

Einordnung

Das Urteil ergänzt die BGH-Linie zu Schönheitsreparaturen und Farbvorgaben konsequent. Es ist eines der zentralen Urteile, wenn es um optische Vorgaben in Formularmietverträgen geht.