BGH: Strom- und Gasverträge bei separater Zimmervermietung kommen mit dem Vermieter zustande
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge und nur einem gemeinsamen Strom- und Gaszähler das konkludente Angebot des Energieversorgers in der Regel an den Vermieter gerichtet ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein gesonderter schriftlicher Energieversorgungsvertrag mit einzelnen Mietern besteht.
Worum ging es?
Im Streitfall waren mehrere Zimmer einer Wohnung einzeln vermietet. Gemeinschaftsräume wurden von den Mietern gemeinsam genutzt. Für die gesamte Wohnung gab es aber nur einen Strom- und einen Gaszähler. Ein direkter schriftlicher Vertrag zwischen Energieversorger und einzelnen Mietern lag nicht vor.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH sah in dieser Konstellation den Vermieter als Vertragspartner des Energieversorgers an. Entscheidend war, dass der Energieverbrauch nicht einzelnen Zimmern eindeutig zugeordnet werden konnte und die einzelnen Mieter typischerweise kein Interesse daran haben, für den Verbrauch anderer Bewohner einzustehen. Das Risiko dieser besonderen Vermietungsform trägt deshalb im Ausgangspunkt der Vermieter.
Bedeutung für die Praxis
Das ist besonders relevant für Modelle der Einzelzimmervermietung, etwa in Wohngemeinschaften oder bei möblierten Zimmern. Vermieter sollten die Versorgungssituation und die Kostenverteilung ausdrücklich und sauber regeln. Wer ohne klare Vertragsstruktur vermietet, kann am Ende selbst Vertragspartner des Versorgers sein.
Für Mieter schafft das Urteil Klarheit, weil nicht automatisch davon auszugehen ist, dass jeder Bewohner stillschweigend selbst Energiekunde wird. Für Vermieter erhöht sich dagegen der Druck, Vermietungs- und Nebenkostenmodell juristisch sauber aufzusetzen.