Mietrechtsurteil

BGH: Schönheitsreparaturklausel trotz Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam

Der BGH stellt klar: Eine Renovierungsvereinbarung mit dem Vormieter macht eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel nicht automatisch wirksam.

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BGH: Schönheitsreparaturklausel trotz Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2018 klargestellt, dass die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dann unwirksam sein kann, wenn der neue Mieter mit dem Vormieter eine Renovierungsvereinbarung geschlossen hat. Das Urteil ist ein wichtiger Baustein der BGH-Rechtsprechung zu unrenoviert übergebenem Wohnraum.

Worum ging es?

Vermieter versuchen in der Praxis immer wieder, die unrenovierte Übergabe dadurch zu entschärfen, dass der neue Mieter sich irgendwie mit dem Vormieter arrangiert. Mal gibt es Abstandszahlungen, mal mündliche Absprachen, mal eine private Renovierungsvereinbarung. Die Hoffnung dahinter ist durchschaubar: Irgendjemand wird schon streichen, und am Ende trägt der neue Mieter trotzdem die Renovierungspflicht.

Kernaussage des Urteils

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass eine solche Konstruktion die Unwirksamkeit formularmäßiger Schönheitsreparaturklauseln nicht automatisch heilt. Maßgeblich bleibt, ob dem Mieter vom Vermieter ein angemessener Ausgleich für die unrenovierte Übergabe gewährt wurde. Private Abreden mit dem Vormieter genügen dafür regelmäßig nicht.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten sich nicht vorschnell auf Renovierungsverpflichtungen festlegen lassen, nur weil sie bei Einzug eine Vereinbarung mit dem Vormieter getroffen haben. Entscheidend ist, was mietvertraglich wirksam vereinbart wurde und ob ein echter Ausgleich erfolgt ist. Gerade bei älteren Formularmietverträgen lohnt sich eine genaue Prüfung.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter können unwirksame Klauseln nicht dadurch retten, dass sie die Renovierungsfrage informell auf Vormieter und Nachmieter verlagern. Das Urteil verlangt rechtliche Klarheit statt organisatorischer Improvisation. Wer unrenoviert übergibt, muss die Folgen rechtlich sauber tragen.

Einordnung

Die Entscheidung passt konsequent in die BGH-Linie zu Schönheitsreparaturen. Für die Praxis ist sie deshalb wichtig, weil sie einen beliebten Umgehungsversuch schließt. Mietvertragsrecht bleibt eben Mietvertragsrecht, auch wenn man das Problem gern an den Wohnungsflur delegieren würde.