Mietrechtsurteil

BGH: Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung formularmäßig nicht wirksam abwälzbar

Der BGH erklärt formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung regelmäßig für unwirksam.

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BGH: Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung formularmäßig nicht wirksam abwälzbar

Der Bundesgerichtshof hat 2015 seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen entscheidend fortentwickelt. Wird eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben, ist eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter regelmäßig unwirksam.

Worum ging es?

In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, die den Mieter zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen verpflichten. Fraglich war, ob eine solche Übertragung auch dann Bestand hat, wenn der Mieter die Wohnung bereits in einem unrenovierten Zustand übernommen hat.

Kernaussage des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine unrenoviert übergebene Wohnung nicht durch formularmäßige Klauseln zulasten des Mieters saniert werden kann. Ohne angemessenen Ausgleich benachteiligt eine solche Vertragsgestaltung den Mieter unangemessen und ist unwirksam.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten bei älteren Verträgen genau prüfen, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde. Gerade dann, wenn keine echte Gegenleistung oder Kompensation vereinbart wurde, kann eine Renovierungsklausel unwirksam sein.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter können sich nicht darauf verlassen, dass alte Standardklauseln schon irgendwie halten werden. Wer unrenoviert übergibt, muss die rechtlichen Folgen tragen oder einen echten Ausgleich schaffen. Sonst landet die Sache zuverlässig dort, wo schlecht gemachte Formulare hingehören: vor Gericht.

Einordnung

Das Urteil ist ein Meilenstein im Bereich Schönheitsreparaturen. Es prägt bis heute unzählige Auseinandersetzungen über Renovierungspflichten im Wohnraummietrecht.