BGH: Quotenabgeltungsklauseln für Schönheitsreparaturen unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln den Mieter unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Gemeint sind Klauseln, nach denen der Mieter beim Auszug anteilige Renovierungskosten zahlen soll, obwohl die Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan noch gar nicht fällig sind.
Worum ging es?
Solche Klauseln waren lange beliebt, weil sie Vermietern einen finanziellen Zugriff auf spätere Renovierungskosten sichern sollten. In der Praxis führten sie oft zu schwer nachvollziehbaren Berechnungen und zu dem altbekannten Spiel, dass am Ende jeder irgendetwas zahlen soll, obwohl keiner genau erklären kann, warum.
Kernaussage des Urteils
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klauseln für unwirksam. Der Mieter kann den auf ihn zukommenden Kostenanteil bei Vertragsschluss regelmäßig nicht verlässlich einschätzen. Genau diese fehlende Kalkulierbarkeit macht die Klausel unangemessen.
Bedeutung für Mieter
Mieter sollten Nachforderungen aus Quotenabgeltungsklauseln besonders kritisch prüfen. In vielen Fällen fehlt der Anspruch bereits deshalb, weil die verwendete Klausel rechtlich keinen Bestand hat.
Bedeutung für Vermieter
Vermieter sollten alte Mietvertragsmuster dringend überprüfen. Quotenabgeltungsklauseln wirken auf dem Papier oft praktisch, sind rechtlich aber seit der BGH-Rechtsprechung regelmäßig wertlos. Schön gedacht ist eben nicht dasselbe wie wirksam.
Einordnung
Die Entscheidung gehört zusammen mit der Rechtsprechung zur unrenoviert übergebenen Wohnung zu den wichtigsten Leitlinien im Renovierungsrecht des Mietvertrags.