BGH: Mieter muss Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten darlegen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2011 die Anforderungen an Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen präzisiert. Wer sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beruft, muss diesen nicht nur pauschal behaupten, sondern konkret darlegen.
Worum ging es?
Die Mieter beanstandeten einzelne abgerechnete Kostenpositionen, insbesondere im Bereich der Müllentsorgung. Sie hielten die angesetzten Kosten für überhöht und beriefen sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Streitpunkt war damit die Frage, wer im Prozess was vortragen und belegen muss.
Kernaussage des Urteils
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Mieter zunächst konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vortragen muss. Eine bloße Vermutung oder der pauschale Hinweis auf zu hohe Kosten genügt regelmäßig nicht. Erst auf einer tragfähigen Grundlage kann sich eine weitergehende Darlegungslast des Vermieters ergeben.
Bedeutung für Mieter
Mieter sollten Betriebskostenabrechnungen sorgfältig prüfen und Einwendungen möglichst konkret begründen. Wer nur allgemein behauptet, etwas sei zu teuer, wird mit dieser Entscheidung schnell an die Grenzen seiner Argumentation stoßen.
Bedeutung für Vermieter
Vermieter erhalten durch das Urteil Rückenwind gegen pauschale Angriffe auf Betriebskostenpositionen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Abrechnung unangreifbar wäre. Wirtschaftlichkeit und nachvollziehbare Abrechnungsgrundlagen bleiben weiterhin Pflicht.
Einordnung
Die Entscheidung ist für Nebenkostenstreitigkeiten besonders wichtig. Sie strukturiert die Darlegungslasten sauber und verhindert, dass jede Betriebskostenabrechnung schon durch bloßes Misstrauen prozessual entwertet wird.