BGH: Keine Mietminderung wegen Wärmebrücken bei Einhaltung des damaligen Bauzustands
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in Außenwänden und eine damit verbundene Schimmelgefahr nicht ohne Weiteres einen Sachmangel darstellen, wenn der bauliche Zustand der Wohnung den im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen entspricht.
Worum ging es?
Im Verfahren ging es um die Frage, ob eine Mietminderung schon dann gerechtfertigt ist, wenn eine Wohnung wegen bauzeittypischer Wärmebrücken zu Schimmelbildung neigt. Gerade bei älteren Gebäuden ist das einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern.
Kernaussage des Urteils
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Mangel nicht pauschal, stellte aber klar, dass nicht automatisch heutige technische Standards geschuldet sind. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bauzustand zum Zeitpunkt der Errichtung, sofern keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde.
Bedeutung für Mieter
Mieter können sich bei Schimmelproblemen nicht allein auf das Vorhandensein von Wärmebrücken stützen. Entscheidend ist, ob ein rechtlich erheblicher Mangel vorliegt, welche Standards gelten und welches Heiz- und Lüftungsverhalten zumutbar ist.
Bedeutung für Vermieter
Vermieter älterer Gebäude erhalten durch das Urteil eine wichtige Klarstellung. Nicht jeder Altbau muss nachträglich den Baustandard moderner Neubauten erfüllen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Schimmelproblematik folgenlos bleibt. Der Einzelfall bleibt entscheidend, wie leider fast immer im Mietrecht.
Einordnung
Die Entscheidung ist für Schimmel- und Mietminderungsstreitigkeiten enorm relevant. Sie verbindet bauliche Standards, Gebrauchstauglichkeit und Zumutbarkeit in einer Weise, die in vielen Alltagsfällen den Ausschlag gibt.