Mietrechtsurteil

BGH: Gewinnbringende Untervermietung ohne berechtigtes Interesse nicht erlaubt

Der BGH stellt klar: Wer mit der Untervermietung vor allem Gewinn erzielen will, hat keinen Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB.

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BGH: Gewinnbringende Untervermietung ohne berechtigtes Interesse nicht erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 entschieden, dass ein Mieter keine Erlaubnis zur Untervermietung verlangen kann, wenn die geplante Überlassung vor allem der Gewinnerzielung dient. Nach der offiziellen Mitteilung des Gerichts fehlt es in einem solchen Fall an dem berechtigten Interesse, das § 553 Abs. 1 BGB voraussetzt.

Worum ging es?

Im Kern stand die Frage, ob ein Mieter Wohnraum an Dritte weitergeben darf, wenn er dadurch deutlich mehr einnimmt, als er selbst an Miete aufwendet. Genau diese Konstellation wollte der Bundesgerichtshof rechtlich einordnen. Das Gericht stellte klar, dass das Untervermietungsrecht kein Instrument ist, um aus einer Wohnung ein Einnahmemodell zu machen.

Kernaussage des Urteils

Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis setzt ein berechtigtes persönliches Interesse voraus. Dieses liegt nicht schon deshalb vor, weil der Mieter aus beruflichen, privaten oder zeitlichen Gründen vorübergehend abwesend ist. Entscheidend ist vielmehr auch der Zweck der Untervermietung. Steht die Gewinnerzielung im Vordergrund, reicht das nicht aus.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten Anfragen zur Untervermietung sauber und nachvollziehbar begründen. Wer vor allem versucht, mit der eigenen Wohnung Überschüsse zu erzielen, riskiert die Ablehnung der Erlaubnis und im Streitfall sogar weitergehende mietrechtliche Konsequenzen. Untervermietung bleibt möglich, aber nicht schrankenlos.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter dürfen eine Erlaubnis nicht willkürlich verweigern. Das Urteil zeigt aber, dass sie berechtigt sind, den Zweck der beabsichtigten Untervermietung genauer zu prüfen. Wo die Überlassung erkennbar auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung.

Einordnung

Die Entscheidung stärkt die Linie, dass § 553 BGB dem Schutz berechtigter Lebenssituationen dient, nicht aber der Kommerzialisierung überlassener Wohnräume. Für die Praxis ist das Urteil deshalb vor allem bei Auslandsaufenthalten, Teilüberlassungen und angespannten Wohnungsmärkten relevant.