Mietrechtsurteil

BGH: Fristlose Kündigung wegen fortdauernd unpünktlicher Mietzahlungen möglich

Der BGH stellt klar, dass auch fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Zum Inhalt

BGH: Fristlose Kündigung wegen fortdauernd unpünktlicher Mietzahlungen möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 klargestellt, dass auch fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Für die Praxis ist das wichtig, weil viele Mieter irrtümlich glauben, ein Kündigungsrisiko bestehe nur dann, wenn hohe Rückstände aufgelaufen sind.

Worum ging es?

Im Streitfall zahlte der Mieter die Miete wiederholt verspätet. Die Zahlungen blieben also nicht vollständig aus, erfolgten aber immer wieder nicht rechtzeitig. Genau diese andauernde Unzuverlässigkeit führte zur Kündigung und anschließend zum Rechtsstreit.

Kernaussage des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass nicht nur der klassische erhebliche Zahlungsrückstand eine außerordentliche Kündigung tragen kann. Auch die nachhaltige Verletzung der Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung kann das Vertrauensverhältnis so schwer belasten, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden muss.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten die Fälligkeit der Miete sehr ernst nehmen. Wer ständig einige Tage zu spät zahlt, handelt nicht bloß nachlässig, sondern riskiert unter Umständen den Bestand des Mietverhältnisses. Wiederholung ist hier das eigentliche Problem.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter können sich gegen dauerhaft unpünktliche Zahlungspraxis wehren. Wichtig bleibt aber eine saubere Dokumentation der Fälligkeit, der tatsächlichen Zahlungseingänge und möglicher Abmahnungen. Ohne Unterlagen wird aus klarer Rechtslage schnell wieder unnötiger Streit.

Einordnung

Das Urteil ist ein Klassiker für Kündigungen wegen Vertragsstörungen im Zahlungsbereich. Es zeigt, dass nicht erst der große Mietrückstand zählt, sondern auch das systematische Unterlaufen der vertraglichen Fälligkeit.