Mietrechtsurteil

BGH: Farbwahlklausel während der Mietzeit macht Schönheitsreparaturklausel unwirksam

Der BGH erklärt Farbwahlklauseln für unwirksam, wenn sie den Mieter schon während der Mietzeit auf bestimmte Dekoration festlegen.

Zum Inhalt

BGH: Farbwahlklausel während der Mietzeit macht Schönheitsreparaturklausel unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Februar 2009 entschieden, dass eine formularmäßige Klausel unwirksam ist, wenn sie dem Mieter schon während der Mietzeit eine bestimmte Dekoration oder Farbwahl vorgibt. Das Urteil gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im Bereich Schönheitsreparaturen und Mietvertragsklauseln.

Worum ging es?

Im Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nur in einer bestimmten Art und Weise ausführen dürfe. Solche Farbvorgaben wirken auf den ersten Blick harmlos, greifen aber tief in die Gestaltungsfreiheit des Mieters während des laufenden Mietverhältnisses ein.

Kernaussage des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine formularmäßige Farbwahlklausel, die den Mieter schon während der Mietzeit bindet, eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die Folge ist gravierend: Nicht nur die Farbregelung selbst, sondern die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen kann unwirksam sein.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten Renovierungsklauseln nicht bloß auf Fristen prüfen, sondern auch auf versteckte Farbvorgaben. Wer sich während der Mietzeit nur an „helle“, „neutrale“ oder ähnlich vorgegebene Farben halten soll, hat häufig gute Argumente gegen die Wirksamkeit der Klausel insgesamt.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter sollten auf starre optische Vorgaben verzichten, wenn sie Schönheitsreparaturen wirksam übertragen wollen. Was optisch ordentlich wirken soll, endet rechtlich sonst schnell in einem Totalschaden der Klausel.

Einordnung

Die Entscheidung ist ein Schlüsselurteil zur AGB-Kontrolle im Mietrecht. Sie zeigt, dass Vermieter dem Mieter nicht schon während der Vertragslaufzeit den privaten Wohnstil normieren dürfen.