Mietrechtsurteil

BGH: Anbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung im selben Haus

Der BGH verlangt bei Eigenbedarfskündigungen ein Angebot vergleichbarer Wohnungen im selben Haus, wenn diese während der Kündigungsfrist frei werden.

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BGH: Anbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung im selben Haus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 die Anbietpflicht des Vermieters bei einer Eigenbedarfskündigung präzisiert. Wird während der Kündigungsfrist im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare Wohnung frei, muss der Vermieter diese dem gekündigten Mieter anbieten.

Worum ging es?

Im entschiedenen Fall hatte die Vermieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im selben Haus eine weitere Wohnung frei. Diese wurde anderweitig vermietet, ohne dass sie den gekündigten Mietern zuvor angeboten worden war. Genau daran entzündete sich der Rechtsstreit.

Kernaussage des Urteils

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Vermieter eine vergleichbare Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anbieten muss, wenn sie während der Kündigungsfrist verfügbar wird. Unterbleibt dieses Angebot, kann die Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten nach einer Eigenbedarfskündigung im Blick behalten, ob im selben Haus andere Wohnungen frei werden. Ist das der Fall, kann die fehlende Unterbreitung eines Angebots die Wirksamkeit der Kündigung in Frage stellen. Für die Praxis ist das einer der wichtigsten Verteidigungspunkte bei Eigenbedarf.

Bedeutung für Vermieter

Vermieter müssen die Anbietpflicht ernst nehmen und den Mieter über die wesentlichen Bedingungen der verfügbaren Wohnung informieren. Wer die Wohnung stillschweigend anderweitig vermietet, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung und damit ein kostspieliges Räumungsverfahren ohne Erfolg.

Einordnung

Die Entscheidung gehört zu den Grundpfeilern der Eigenbedarfsrechtsprechung. Sie zeigt, dass nicht nur der Kündigungsgrund selbst zählt, sondern auch das Verhalten des Vermieters während der Kündigungsfrist. Rücksichtnahme ist eben mehr als ein Wort für Sonntagsreden.