Aufwendungsersatz
Aufwendungsersatz bedeutet, dass notwendige oder berechtigte Kosten ersetzt werden können, die jemand im Zusammenhang mit der Mietsache aufgewendet hat.
Glossar-Kategorie
Begriffe zu Mietminderung, Mängeln, Gebrauchseinschränkungen und den Rechten von Mietern bei Problemen mit der Wohnung.
Aufwendungsersatz bedeutet, dass notwendige oder berechtigte Kosten ersetzt werden können, die jemand im Zusammenhang mit der Mietsache aufgewendet hat.
Ersatzvornahme bezeichnet Fälle, in denen eine notwendige Maßnahme nach Fristsetzung von einer anderen Person durchgeführt wird.
Die Gebrauchstauglichkeit beschreibt, in welchem Umfang eine Wohnung so genutzt werden kann, wie es nach dem Mietvertrag zu erwarten ist.
Lärmbelästigung ist eine störende Geräuschbeeinträchtigung, die im Mietrecht je nach Intensität, Dauer und Ursache einen Mangel darstellen kann.
Die Mängelanzeige ist die Mitteilung des Mieters an den Vermieter, dass ein Mangel an der Wohnung oder am Gebäude vorliegt.
Ein Mietausfallschaden ist der Schaden, der entsteht, wenn dem Vermieter wegen eines bestimmten Umstands Mieteinnahmen entgehen.
Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel hat und die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung aus rechtlichen Gründen nicht wie geschuldet nutzen kann.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Wohnung oder ihre Ausstattung nicht den vertraglich geschuldeten oder üblichen Zustand aufweist.
Schimmelbefall bezeichnet das Auftreten von Schimmel in der Wohnung und ist im Mietrecht ein häufiger und oft konfliktträchtiger Mangel.
Die Selbstvornahme beschreibt die eigenständige Beseitigung eines Mangels durch den Mieter unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen.
Ein unerheblicher Mangel ist eine nur geringfügige Beeinträchtigung, die nicht jede mietrechtliche Folge in gleichem Maß auslöst.
Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt es, eine geschuldete Leistung unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig zurückzuhalten.
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