Abrechnungsfrist
Die Abrechnungsfrist bezeichnet die Frist, innerhalb der Vermieter über Betriebskosten abrechnen muss.
Glossar-Kategorie
Begriffe zu Betriebskosten, Nebenkostenabrechnung, Kaution, Vorauszahlungen und finanziellen Streitpunkten im Mietrecht.
Die Abrechnungsfrist bezeichnet die Frist, innerhalb der Vermieter über Betriebskosten abrechnen muss.
Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den Betriebskosten oder Heizkosten in einer Abrechnung zusammengefasst werden.
Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Gebäude oder Grundstück entstehen und unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter umgelegt werden…
Von Doppelmiete spricht man, wenn für einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig zwei Mietzahlungen anfallen.
Die Einwendungsfrist ist die Frist, innerhalb der Mieter Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung erheben sollte.
Hausmeisterkosten sind Kosten für Hausmeisterleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf Mieter umgelegt werden können.
Die Heizkostenabrechnung ist die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für einen bestimmten Abrechnungszeitraum.
Die Heizkostenverordnung regelt, wie Heiz- und Warmwasserkosten in vielen Gebäuden zu erfassen und abzurechnen sind.
Bei einer Indexmiete richtet sich die Miethöhe nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und nicht nach der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Kaltmiete ist der reine Mietpreis für die Überlassung der Wohnung ohne Nebenkosten und Heizkosten.
Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark eine Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöht werden darf.
Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters, mit der Vermieter mögliche offene Forderungen aus dem Mietverhältnis absichern können.
Die Mahnung ist die Aufforderung, eine geschuldete Leistung zu erbringen, und spielt im Mietrecht vor allem bei Zahlungsrückständen eine Rolle.
Eine Mieterhöhung ist die Anpassung der Miete unter gesetzlichen Voraussetzungen, etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach Modernisierung.
Die Mietpreisbremse begrenzt in bestimmten Gebieten, wie stark die Miete bei einer Neuvermietung über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Ein Mietrückstand liegt vor, wenn der Mieter fällige Miete ganz oder teilweise nicht zahlt.
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und spielt bei Mieterhöhungen eine zentrale Rolle.
Mietwucher bezeichnet eine besonders überhöhte Mietforderung, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder vergleichbarer Umstände verlangt wird.
Die Nebenkostenabrechnung zeigt, welche umlagefähigen Kosten im Abrechnungszeitraum angefallen sind und ob Mieter nachzahlen müssen oder ein Guthaben erhalten.
Eine Pauschale ist ein fest vereinbarter Betrag für bestimmte Kosten, über den grundsätzlich nicht in derselben Weise wie bei Vorauszahlungen abgerechnet wird.
Die Schonfristzahlung ist die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich unwirksam werden zu lassen.
Bei einer Staffelmiete steigen die Mieten zu vorher festgelegten Zeitpunkten um bereits vereinbarte Beträge.
Der Umlageschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab Betriebskosten auf die einzelnen Mieter verteilt werden.
Die Verbrauchserfassung misst den tatsächlichen Energie- oder Wasserverbrauch und ist für viele Heizkostenabrechnungen rechtlich besonders wichtig.
Die Vergleichsmiete ist die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen und ein zentraler Maßstab bei Mieterhöhungen.
Der Verteilerschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab Betriebskosten auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden.
Ein Verzugsschaden ist der zusätzliche Schaden, der dadurch entsteht, dass eine geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird.
Die Vorauszahlung ist ein laufender Abschlag auf künftige Betriebskosten, über den später in der Regel abgerechnet wird.
Die Vormiete ist die Miete, die der vorherige Mieter für dieselbe Wohnung gezahlt hat.
Die Warmmiete umfasst die Kaltmiete plus vereinbarte Nebenkosten und gegebenenfalls Heizkosten.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter dazu, bei umlagefähigen Kosten wirtschaftlich und sachgerecht zu handeln.
Zahlungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird und daraus rechtliche Folgen entstehen können.
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