Grundsätzlich ist die Mietwohnung privater Lebensraum. Genau deshalb darf nicht jede Gewohnheit, jeder Besuch und jede Nutzung sofort von Vermieter oder Nachbarn bewertet oder reguliert werden. Gleichzeitig endet der Schutz des rein Privaten dort, wo die Nutzung nach außen deutlich wirkt, andere Bewohner spürbar beeinträchtigt oder den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck überschreitet. Die Grenze ist also weder total private Freiheit noch totale Hauskontrolle, sondern eine rechtlich relevante Schwelle dort, wo die Nutzung das eigene Wohnen verlässt und in das Haus- oder Vertragsgefüge hineinwirkt.
Privat bleibt vieles, was zum üblichen Wohnen gehört: Besuch, Alltag, normales Arbeiten von zuhause, Hobbys ohne besondere Außenwirkung und die übliche Lebensgestaltung. Rechtlich relevanter wird es, wenn Nutzung dauerhaft Lärm, Gerüche, Lieferverkehr, häufigen Publikumsverkehr, Überbelegung, Sicherheitsprobleme oder andere erkennbare Auswirkungen auf Nachbarn oder das Gebäude erzeugt. Auch der Übergang zu gewerblicher Nutzung, unerlaubter Überlassung oder vertragswidriger Zweckänderung kann hier eine Rolle spielen. Entscheidend ist also nicht bloß, was in der Wohnung geschieht, sondern wie deutlich es über die Schwelle des rein Privaten hinaus nach außen tritt.
Für Mieter ist wichtig, die Privatsphäre nicht mit völliger Irrelevanz für das Mietverhältnis zu verwechseln. Für Vermieter und Nachbarn gilt umgekehrt, dass nicht jede persönlich missliebige Lebensgestaltung schon ein rechtliches Problem darstellt. Das Mietrecht verlangt unerquicklich genaues Hinsehen auf Intensität, Dauer und Außenwirkung. Bloßer Geschmack ist keine Anspruchsgrundlage.
Zusammengefasst ist die Nutzung der Wohnung so lange privat, wie sie im Rahmen üblichen Wohnens bleibt und keine relevanten äußeren Auswirkungen erzeugt. Rechtlich relevant wird sie, wenn sie andere erheblich betrifft oder den Vertragszweck überschreitet. Genau an dieser Schwelle entscheidet sich, ob etwas nur Alltag oder schon Mietstreitstoff ist.