Im laufenden Mietverhältnis verlangen Vermieter immer wieder Nachweise oder Informationen, etwa zu Personen in der Wohnung, zu Schäden, zur Terminabstimmung mit Handwerkern oder zu bestimmten Nutzungsfragen. Für Mieter stellt sich dabei oft die Frage, was davon tatsächlich herausgegeben werden muss und wo das berechtigte Informationsinteresse endet. Das Mietrecht kennt hier weder totale Geheimhaltung noch grenzenlose Auskunftspflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die verlangte Information einen konkreten Bezug zum Mietverhältnis hat und für die Wahrnehmung legitimer Rechte oder Pflichten des Vermieters tatsächlich erforderlich ist.
Ein berechtigtes Interesse kann etwa bestehen, wenn der Vermieter zur Durchführung notwendiger Arbeiten wissen muss, wann Zugang möglich ist, wenn bei zulässiger Untervermietungsanfrage bestimmte Angaben erforderlich sind oder wenn konkrete Umstände eines Schadensfalles geklärt werden müssen. Anders liegt es bei Fragen, die bloß allgemeiner Neugier dienen oder weit über den mietrechtlich relevanten Zusammenhang hinausgehen. Nicht jede Information aus dem Privatleben des Mieters wird dadurch zur Vermieterangelegenheit, dass sie den Vermieter irgendwie interessiert.
Für Vermieter ist deshalb wichtig, Informationsverlangen konkret und zweckbezogen zu formulieren. Pauschale Ausforschungen wirken nicht nur unangenehm, sondern sind rechtlich auch oft wenig tragfähig. Für Mieter gilt umgekehrt, dass berechtigte, sachbezogene Nachfragen nicht reflexhaft mit dem Schlagwort Datenschutz abgewehrt werden sollten, wenn sie für eine geordnete Vertragsabwicklung tatsächlich notwendig sind. Datenschutz ist kein dekorativer Panzer gegen jede Zumutbarkeit, aber eben auch kein Freibrief für ungebremste Neugier.
Besonders wichtig ist die Verhältnismäßigkeit. Was zur Klärung eines konkreten Problems nötig ist, darf gefragt werden. Was darüber hinausgeht, sollte nicht verlangt werden. Gerade in angespannten Mietverhältnissen kippt Kommunikation schnell in Richtung Kontrolle und Gegenkontrolle. Dann wird aus jeder Nachfrage ein Machtkampf und aus jeder Verweigerung ein weiterer Vorwurf. Juristisch trägt am Ende meist die Seite besser, die sich auf das sachlich Erforderliche beschränkt hat.
Zusammengefasst darf der Vermieter Nachweise oder Informationen vom Mieter verlangen, wenn ein konkreter Bezug zum Mietverhältnis besteht und die Angaben zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind. Wo dieser Bezug fehlt oder die Nachfrage ins Unverhältnismäßige kippt, endet das Recht. Wie so oft liegt die vernünftige Grenze nicht im Maximum, sondern im tatsächlich notwendigen Minimum.