Gesetzestext
§ 580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 580a BGB?
§ 580a BGB ist die zentrale Fristenvorschrift für die ordentliche Kündigung bei Mietverhältnissen außerhalb des besonderen Wohnraummietrechts. Die Norm betrifft also insbesondere Grundstücksmiete, sonstige Raummiete, Geschäftsräume, bewegliche Sachen und digitale Produkte.
Absatz 1 regelt die Kündigungsfristen für Grundstücke und für Räume, die keine Geschäftsräume sind. Dabei unterscheidet das Gesetz nach der Bemessung der Miete. Bei Tagesmiete ist die Kündigung an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages zulässig. Bei Wochenmiete muss die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends erklärt werden. Bei Monatsmiete oder längeren Zeitabschnitten gilt grundsätzlich die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke gilt allerdings eine besondere Einschränkung, denn dort ist die Kündigung nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
Absatz 2 enthält die spezielle Frist für Geschäftsräume. Hier ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Gewerberaummietverhältnisse folgen also einem deutlich anderen Fristenregime als die Wohnraummiete.
Absatz 3 regelt schließlich die Kündigung bei beweglichen Sachen und digitalen Produkten. Bei Tagesmiete ist wieder eine Kündigung an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages möglich. Bei längeren Zeitabschnitten muss spätestens am dritten Tag vor dem vorgesehenen Vertragsende gekündigt werden. Zugleich stellt das Gesetz klar, dass besondere Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte unberührt bleiben.
Für die Praxis ist § 580a BGB eine Schlüsselnorm für die Fristberechnung im gewerblichen und sonstigen Nichtwohnraummietrecht. Wer hier mit Wohnraummietfristen arbeitet, produziert schnell juristischen Schrott mit Kalenderanschluss.
Für Mieter
Was bedeutet § 580a BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 580a BGB wichtig, weil die Vorschrift je nach Mietgegenstand ganz unterschiedliche Kündigungsfristen vorsieht. Gerade außerhalb der Wohnraummiete gelten oft andere Zeitabläufe als viele erwarten.
Besonders bei Geschäftsräumen, unbebauten Grundstücken oder digitalen Produkten sollte deshalb immer genau geprüft werden, welche Frist einschlägig ist. Schon kleine Fehler bei der Einordnung des Mietverhältnisses können dazu führen, dass eine Kündigung erst zu einem späteren Termin wirkt.
Für Mieter bedeutet § 580a BGB daher vor allem: Die richtige Frist hängt vom Mietgegenstand und von der Bemessung der Miete ab, nicht von Gewohnheit oder Bauchgefühl.
Für Vermieter
Was bedeutet § 580a BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 580a BGB die zentrale Vorschrift zur ordentlichen Kündigung bei Nichtwohnraummiete. Die Norm entscheidet darüber, wann ein Mietverhältnis über Geschäftsräume, Grundstücke, bewegliche Sachen oder digitale Produkte wirksam beendet werden kann.
Besonders in der Gewerberaummiete ist die Fristenregelung von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer hier mit der Frist danebengreift, verschiebt den Kündigungstermin oft um ein ganzes weiteres Quartal. Das ist die Art Detail, die in Verträgen harmlos aussieht und dann Geld frisst.
Für Vermieter bedeutet § 580a BGB praktisch: Ohne saubere Fristberechnung ist selbst eine inhaltlich gewollte Kündigung schnell zur teuren Zeitverschiebung degradiert.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Kündigung eines Gewerberaummietvertrags
Bei Geschäftsräumen ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
2. Kündigung eines Mietverhältnisses über unbebaute gewerblich genutzte Grundstücke
Hier ist die Kündigung zwar bei Monats- oder längerer Mietbemessung möglich, aber nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
3. Kündigung bei Wochenmiete
Ist die Miete nach Wochen bemessen, muss spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden.
4. Kündigung eines Vertrags über digitale Produkte
Bei längeren Zeitabschnitten ist spätestens am dritten Tag vor dem vorgesehenen Vertragsende zu kündigen, wobei besondere Verbraucherschutzvorschriften unberührt bleiben.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 580a BGB
Welche Mietverhältnisse regelt § 580a BGB?
Vor allem Mietverhältnisse über Grundstücke, Räume außerhalb der Wohnraummiete, Geschäftsräume, bewegliche Sachen und digitale Produkte.
Welche Frist gilt bei Geschäftsräumen?
Spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs.
Was gilt für bewegliche Sachen oder digitale Produkte?
Bei Tagesmiete ist täglich zum Ablauf des folgenden Tages kündbar, bei längeren Zeitabschnitten spätestens am dritten Tag vor dem Vertragsende.
Warum ist § 580a BGB praktisch wichtig?
Weil die Vorschrift die maßgeblichen Kündigungsfristen außerhalb des Wohnraummietrechts festlegt und Fristfehler schnell erhebliche Folgen haben.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 580a BGB – Kündigungsfristen
§ 580a BGB regelt die ordentlichen Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen außerhalb des Wohnraummietrechts. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Grundstücken, sonstigen Räumen, Geschäftsräumen, beweglichen Sachen und digitalen Produkten.
Gesetzestext
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.
Kurz erklärt
§ 580a BGB ist die zentrale Fristenregel des Nichtwohnraummietrechts. Die Vorschrift ordnet je nach Mietgegenstand und Mietbemessung unterschiedliche Kündigungstermine an.
Gerade im Gewerberaummietrecht entscheidet die Norm oft allein darüber, wann eine Kündigung überhaupt wirksam werden kann.
Für Mieter wichtig
Die Kündigungsfrist hängt stark vom Mietgegenstand und der Bemessung der Miete ab. Eine falsche Einordnung kann die Beendigung des Vertrags erheblich verzögern.
Für Vermieter wichtig
Die Vorschrift ist der Maßstab jeder ordentlichen Kündigung außerhalb der Wohnraummiete. Besonders bei Geschäftsräumen und Grundstücken sind Fristfehler oft teuer.
Praxisfälle
- Kündigung von Geschäftsräumen
- Kündigung gewerblich genutzter unbebauter Grundstücke
- Wochen- oder Tagesmiete
- Kündigung bei digitalen Produkten
Verwandte Vorschriften
- § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 579 BGB – Fälligkeit der Miete
- § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
- § 580b BGB – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe
- § 580c BGB – Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Hinweis
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.