BGB Mietrecht

Fälligkeit der Miete

§ 579 BGB regelt die Fälligkeit der Miete bei Mietverhältnissen über Grundstücke, bewegliche Sachen und Räume außerhalb des Wohnraummietrechts.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 579 Fälligkeit der Miete

(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 579 BGB?

§ 579 BGB regelt die Fälligkeit der Miete bei Mietverhältnissen über Grundstücke, bewegliche Sachen und Räume außerhalb des speziellen Wohnraummietrechts. Die Vorschrift ergänzt damit die Verweisungsregel des § 578 BGB und beantwortet die praktische Frage, wann die Miete überhaupt zu zahlen ist.

Absatz 1 enthält die Grundregel für Grundstücke und bewegliche Sachen. Die Miete ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, wird sie jeweils nach Ablauf dieser Zeitabschnitte fällig. Für Grundstücke enthält das Gesetz zusätzlich eine Sonderregel: Ist die Miete nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen, ist sie jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu zahlen.

Absatz 2 verweist für Mietverhältnisse über Räume auf § 556b Abs. 1 BGB. Damit gilt für Räume eine abweichende Fälligkeitsregel entsprechend, die an den Beginn der jeweiligen Zeitabschnitte anknüpft. Das zeigt, dass das Gesetz die Fälligkeit je nach Mietobjekt unterschiedlich ausgestaltet.

Für die Praxis ist § 579 BGB wichtig, weil Zahlungszeitpunkte im Mietrecht nicht bloß eine Kleinigkeit sind. Sie entscheiden über Verzug, Kündigungsrisiken und die Frage, wann Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden können. Menschen ignorieren das gern, bis plötzlich Fristen und Mahnungen anfangen, Charakter zu entwickeln.

Für Mieter

Was bedeutet § 579 BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 579 BGB wichtig, weil die Vorschrift den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Miete geschuldet wird. Gerade außerhalb klassischer Wohnraummiete hängt die Fälligkeit nicht automatisch an denselben Regeln wie bei Wohnungen.

Wer ein Grundstück, bewegliche Sachen oder bestimmte Räume mietet, sollte daher genau prüfen, welche gesetzliche Fälligkeitsregel gilt und ob die Miete am Ende eines Zeitabschnitts oder bereits zu dessen Beginn zu entrichten ist. Davon hängt unmittelbar ab, wann Zahlungsverzug eintreten kann.

Für Mieter bedeutet § 579 BGB daher vor allem: Die richtige Einordnung des Mietobjekts entscheidet mit darüber, wann die Miete tatsächlich fällig wird.

Für Vermieter

Was bedeutet § 579 BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 579 BGB die zentrale Norm zur Bestimmung der Fälligkeit bei nicht wohnraumspezifischen Mietverhältnissen. Die Vorschrift schafft Klarheit darüber, wann Mietforderungen verlangt und wann gegebenenfalls Verzugsfolgen ausgelöst werden können.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Grundstücken, beweglichen Sachen und Räumen. Für Grundstücke und bewegliche Sachen gilt grundsätzlich die Fälligkeit am Ende der Mietzeit oder des jeweiligen Zeitabschnitts, während für Räume die Sonderregel des § 556b Abs. 1 BGB entsprechend gilt.

Für Vermieter bedeutet § 579 BGB praktisch: Ohne die richtige Fälligkeitsregel wird aus einer vermeintlich klaren Forderung schnell ein überflüssiger Streit über den Zahlungszeitpunkt.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Miete eines unbebauten Grundstücks

Die Miete ist grundsätzlich nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts fällig, bei längeren Intervallen für Grundstücke nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des Folgemonats.

2. Miete beweglicher Sachen

Bei beweglichen Sachen ist die Miete am Ende der Mietzeit oder nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten.

3. Miete von Räumen außerhalb des Wohnraummietrechts

Für Räume gilt § 556b Abs. 1 BGB entsprechend, sodass die Miete nach den dortigen Regeln fällig wird.

4. Streit über Zahlungsverzug

Ob ein Mieter bereits in Verzug geraten ist, hängt oft zunächst davon ab, welcher Zeitpunkt nach § 579 BGB oder der entsprechenden Verweisung als Fälligkeit gilt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 579 BGB

Wann ist die Miete für ein Grundstück fällig?

Grundsätzlich am Ende der Mietzeit oder nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Ist sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen, dann nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats.

Wann ist die Miete für bewegliche Sachen fällig?

Am Ende der Mietzeit, bei Bemessung nach Zeitabschnitten nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte.

Welche Regel gilt für Räume?

Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 BGB entsprechend.

Warum ist § 579 BGB praktisch wichtig?

Weil die Vorschrift den Zahlungszeitpunkt festlegt und damit entscheidend für Verzug, Mahnung und Kündigungsfolgen ist.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 579 BGB – Fälligkeit der Miete

§ 579 BGB regelt, wann die Miete bei Grundstücken, beweglichen Sachen und Räumen außerhalb des Wohnraummietrechts fällig wird. Die Vorschrift ist damit eine zentrale Zahlungsnorm für die Nichtwohnraummiete.

Gesetzestext

(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

Kurz erklärt

§ 579 BGB bestimmt die Fälligkeit der Miete bei Nichtwohnraummietverhältnissen. Je nach Mietobjekt gelten unterschiedliche Zahlungszeitpunkte.

Die Vorschrift ist deshalb ein wichtiger Ausgangspunkt für Verzug und weitere mietrechtliche Folgen.

Für Mieter wichtig

Ob und wann Zahlungsverzug eintritt, hängt zunächst davon ab, welche Fälligkeitsregel für das konkrete Mietobjekt gilt.

Für Vermieter wichtig

Die Fälligkeit entscheidet über die Durchsetzbarkeit der Mietforderung und über weitere Schritte bei ausbleibender Zahlung.

Praxisfälle

  • Fälligkeit bei Grundstücksmiete
  • Fälligkeit bei Miete beweglicher Sachen
  • Verweisung auf § 556b Abs. 1 BGB bei Räumen
  • Verzug wegen falscher Einordnung des Mietobjekts

Verwandte Vorschriften

  • § 556b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
  • § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
  • § 580a BGB – Kündigungsfristen
  • § 286 BGB – Verzug des Schuldners
  • § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.