Gesetzestext
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet oder soll Wohnungseigentum begründet werden und wird das Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit der Mitteilung der Verpflichtung zum Verkauf gleichzustellen.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf die Personen über, die nach § 563 Abs. 1 oder 2 in das Mietverhältnis eintreten oder es nach § 563a fortsetzen. Sind solche Personen nicht vorhanden oder üben sie das Vorkaufsrecht nicht aus, so geht es auf den Erben über, soweit das Mietverhältnis mit ihm nach § 564 fortgesetzt wird.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 577 BGB?
§ 577 BGB schützt Mieter bei der Umwandlung vermieteter Wohnungen in Wohnungseigentum. Wird nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet oder soll begründet werden und verkauft der Vermieter die Wohnung anschließend an einen Dritten, erhält der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Die Vorschrift soll verhindern, dass der Mieter bei der Umwandlung und anschließenden Veräußerung völlig außen vor bleibt. Er soll die Möglichkeit haben, zu denselben Bedingungen in den Kaufvertrag einzutreten, statt die Wohnung ohne jede eigene Erwerbschance an einen fremden Käufer zu verlieren.
Absatz 1 enthält zugleich eine wichtige Ausnahme: Verkauft der Vermieter an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts, besteht das Vorkaufsrecht des Mieters nicht. Das Gesetz nimmt diese persönlich geprägten Veräußerungen aus dem Anwendungsbereich heraus.
Absatz 2 erleichtert die praktische Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags steht der Mitteilung der Verkaufsverpflichtung gleich. Absatz 3 schreibt für die Ausübung des Vorkaufsrechts die schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vor.
Absatz 4 regelt schließlich die Rechtsnachfolge beim Tod des Mieters. Das Vorkaufsrecht geht zunächst auf die in das Mietverhältnis eintretenden oder es fortsetzenden Personen über und nur hilfsweise auf den Erben, soweit das Mietverhältnis mit ihm fortgesetzt wird.
Für die Praxis ist § 577 BGB eine zentrale Schutzvorschrift bei Wohnungsumwandlungen. Das Gesetz will damit verhindern, dass Mieter bei der Aufteilung in Eigentumswohnungen bloß als störender Altbestand behandelt werden, während im Hintergrund schon Kaufverträge geschniegelt durch die Gegend laufen.
Für Mieter
Was bedeutet § 577 BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 577 BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift ihnen beim Verkauf einer in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht verschafft. Der Mieter kann also unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst in den Kauf eintreten und die Wohnung erwerben.
Entscheidend ist, dass die Umwandlung nach der Überlassung an den Mieter erfolgt ist oder erfolgen soll und dass die Wohnung an einen Dritten verkauft wird. Nicht jeder Verkauf einer vermieteten Wohnung löst automatisch das Vorkaufsrecht aus, sondern nur die gesetzlich geregelte Konstellation der Umwandlung in Wohnungseigentum.
Für Mieter bedeutet § 577 BGB daher vor allem: Bei Umwandlung und Verkauf besteht eine echte Erwerbschance, solange keine gesetzliche Ausnahme greift.
Für Vermieter
Was bedeutet § 577 BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 577 BGB wichtig, weil die Vorschrift den Verkauf von in Wohnungseigentum umgewandeltem Wohnraum nicht völlig frei von Mieterschutz lässt. Wird an einen Dritten verkauft, muss das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters beachtet werden.
Verkäufer müssen deshalb den Inhalt des Kaufvertrags ordnungsgemäß mitteilen und einkalkulieren, dass der Mieter zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintreten kann. Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, etwa beim Verkauf an Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts, besteht dieses Risiko nicht.
Für Vermieter bedeutet § 577 BGB praktisch: Umwandlung und Verkauf sind möglich, aber nicht ohne formale Pflichten und ohne die vorrangige Erwerbschance des Mieters.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Umwandlung in Eigentumswohnung und Verkauf
Eine vermietete Wohnung wird in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend an einen fremden Dritten verkauft. Dann kann dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen.
2. Verkauf an Familienangehörige
Der Vermieter verkauft die umgewandelte Wohnung an einen Familienangehörigen. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht des Mieters nicht.
3. Mitteilung des Kaufvertragsinhalts
Der Verkäufer oder der Dritte teilt dem Mieter die Bedingungen des Kaufvertrags mit. Damit kann die Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts geschaffen werden.
4. Tod des Mieters
Der Mieter verstirbt, bevor das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde. Dann geht es unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf eintretende Personen oder hilfsweise auf den Erben über.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 577 BGB
Wann hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?
Wenn nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde oder begründet werden soll und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird.
Gilt das Vorkaufsrecht immer?
Nein. Es gilt nicht, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Wie wird das Vorkaufsrecht ausgeübt?
Durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
Was passiert beim Tod des Mieters?
Dann geht das Vorkaufsrecht zunächst auf bestimmte eintretende oder fortsetzende Personen und hilfsweise auf den Erben über.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 577 BGB – Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577 BGB schützt Mieter bei der Umwandlung vermieteter Wohnungen in Wohnungseigentum. Wird die umgewandelte Wohnung an einen Dritten verkauft, erhält der Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht.
Gesetzestext
(1) Werden an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet oder soll Wohnungseigentum begründet werden und wird das Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit der Mitteilung der Verpflichtung zum Verkauf gleichzustellen.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf die Personen über, die nach § 563 Abs. 1 oder 2 in das Mietverhältnis eintreten oder es nach § 563a fortsetzen. Sind solche Personen nicht vorhanden oder üben sie das Vorkaufsrecht nicht aus, so geht es auf den Erben über, soweit das Mietverhältnis mit ihm nach § 564 fortgesetzt wird.
Kurz erklärt
§ 577 BGB verschafft dem Mieter bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim anschließenden Verkauf an Dritte.
Die Vorschrift soll verhindern, dass der Mieter bei der Umwandlung rechtlich leer ausgeht, während seine Wohnung als Eigentumsobjekt weitergereicht wird.
Für Mieter wichtig
Bei Umwandlung und Verkauf kann eine gesetzliche Erwerbschance bestehen. Das Vorkaufsrecht muss aber aktiv und schriftlich ausgeübt werden.
Für Vermieter wichtig
Verkäufe an Dritte nach Umwandlung lösen unter Umständen das Vorkaufsrecht des Mieters aus. Mitteilungs- und Prüfpflichten sind dabei zwingend zu beachten.
Praxisfälle
- Verkauf nach Umwandlung in Wohnungseigentum
- Ausnahme beim Verkauf an Familienangehörige
- Schriftliche Ausübung des Vorkaufsrechts
- Übergang des Vorkaufsrechts beim Tod des Mieters
Verwandte Vorschriften
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben
- § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
- Wohnungseigentumsgesetz – Begründung von Wohnungseigentum
Hinweis
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.