BGB Mietrecht

Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

§ 576 BGB regelt besondere Kündigungsfristen für Vermieter bei Werkmietwohnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;

2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 576 BGB?

§ 576 BGB regelt besondere Fristen der ordentlichen Kündigung bei sogenannten Werkmietwohnungen. Gemeint sind Wohnraummietverhältnisse, bei denen der Wohnraum mit Rücksicht auf ein bestehendes Dienstverhältnis vermietet wurde. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Wohnraum in solchen Konstellationen häufig eng mit einer bestimmten Tätigkeit oder Arbeitsstelle verknüpft ist.

Absatz 1 erlaubt dem Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung mit besonderen Fristen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei Fallgruppen. Nach Nummer 1 gilt bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, die Frist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

Nummer 2 geht noch weiter und erlaubt eine deutlich kürzere Frist bis zum Ablauf desselben Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte erforderte und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. Das betrifft also besonders eng an den Arbeitsplatz gebundene Wohnsituationen.

Absatz 2 schützt den Mieter vor nachteiligen Vertragsklauseln. Von dieser Vorschrift darf nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden. Für die Praxis ist § 576 BGB damit eine Spezialnorm für Werkmietwohnungen, die die allgemeinen Kündigungsfristen des § 573c BGB in eng umgrenzten Fällen verdrängt.

Für Mieter

Was bedeutet § 576 BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 576 BGB wichtig, weil bei Werkmietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Kündigungsfristen des Vermieters gelten können als im normalen Wohnraummietrecht. Das setzt aber voraus, dass der Wohnraum gerade mit Rücksicht auf ein Dienstverhältnis vermietet wurde und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonders bedeutsam ist, dass nicht jede beliebige Werkswohnung automatisch die kürzeste Frist auslöst. Die besonders kurze Monatsfrist gilt nur, wenn die Überlassung von Wohnraum nach der Art des Dienstverhältnisses wegen der unmittelbaren Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte erforderlich war und der Wohnraum erneut aus demselben Grund benötigt wird.

Für Mieter bedeutet § 576 BGB daher: Der Kündigungsschutz ist in Werkmietverhältnissen eingeschränkt, aber nur innerhalb eines klar begrenzten gesetzlichen Rahmens.

Für Vermieter

Was bedeutet § 576 BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 576 BGB eine Sondervorschrift, die nach Beendigung eines Dienstverhältnisses eine schnellere ordentliche Kündigung ermöglichen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich wirklich um Wohnraum handelt, der mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis vermietet wurde und dass der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

Gerade bei betriebsnahen Wohnungen kann die Vorschrift praktisch sehr bedeutsam sein, weil der Wohnraum oft für einen Nachfolger benötigt wird. Gleichzeitig verlangt die Norm eine saubere Einordnung des Mietverhältnisses und der tatsächlichen Nutzungssituation.

Für Vermieter bedeutet § 576 BGB praktisch: Die Sonderfristen helfen nur dann, wenn die enge dienstliche Zweckbindung des Wohnraums tatsächlich vorliegt und sauber dargelegt werden kann.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Werkwohnung für einen Nachfolger

Ein Arbeitnehmer bewohnt eine Werkwohnung, das Dienstverhältnis endet, und die Wohnung wird für einen Nachfolger benötigt. Dann kann eine Kündigung nach § 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.

2. Wohnung direkt an der Arbeitsstätte

Die Wohnung liegt in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte und war für die Dienstausübung erforderlich. Dann kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die besonders kurze Frist des § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten.

3. Mehr als zehn Jahre Überlassung

War der Wohnraum dem Mieter zehn Jahre oder länger überlassen, greift die Sonderregel des § 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr in derselben Weise.

4. Unwirksame Vertragsklausel zulasten des Mieters

Eine vertragliche Regelung, die den Mieter schlechter stellt als § 576 BGB, ist unwirksam.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 576 BGB

Wann gilt § 576 BGB?

Wenn Wohnraum mit Rücksicht auf ein bestehendes Dienstverhältnis vermietet wurde und das Dienstverhältnis beendet ist.

Welche Frist gilt grundsätzlich?

Bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

Wann gilt die besonders kurze Frist bis zum Monatsende?

Wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte erforderte und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

Kann zulasten des Mieters davon abgewichen werden?

Nein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 576 BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

§ 576 BGB enthält Sonderfristen für die ordentliche Kündigung von Werkmietwohnungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Vorschrift ermöglicht in eng begrenzten Fällen eine schnellere Kündigung als im allgemeinen Wohnraummietrecht.

Gesetzestext

(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;

2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 576 BGB ist die Spezialvorschrift für die ordentliche Kündigung bei Werkmietwohnungen. Die Norm erlaubt unter engen Voraussetzungen verkürzte Vermieterkündigungsfristen nach Ende des Dienstverhältnisses.

Die besonders kurze Frist gilt nur bei enger funktionaler Nähe der Wohnung zur Arbeitsstätte.

Für Mieter wichtig

Werkmietwohnungen können einem besonderen Kündigungsregime unterliegen. Die Sonderfristen greifen aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Für Vermieter wichtig

Die Sonderregelung hilft bei der Neuvergabe dienstbezogenen Wohnraums, verlangt aber eine klare Darlegung der werkbezogenen Vermietung und des Bedarfs für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten.

Praxisfälle

  • Werkwohnung für einen Nachfolger
  • Dienstbezogene Wohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte
  • Überlassung von weniger als zehn Jahren
  • Unwirksame Abweichung per Vertrag

Verwandte Vorschriften

  • § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung
  • § 576a BGB – Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
  • § 576b BGB – Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

Hinweis

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