BGB Mietrecht

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

§ 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei befristeten Wohnraummietverhältnissen.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 575a BGB?

§ 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei befristeten Wohnraummietverhältnissen. Die Vorschrift ist damit das Gegenstück zu § 573d BGB für den Bereich des Zeitmietvertrags. Sie beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag außerordentlich mit gesetzlicher Frist beendet werden kann.

Absatz 1 ordnet an, dass in diesen Fällen die §§ 573 und 573a BGB entsprechend gelten. Das bedeutet, dass auch bei einem befristeten Mietverhältnis die Wertungen zur ordentlichen Kündigung des Vermieters und zur erleichterten Kündigung in den gesetzlich geregelten Sonderfällen nicht völlig außen vor bleiben. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt nur für die Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB.

Absatz 2 legt die Frist fest. Die Kündigung ist grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt die kürzere Sonderfrist bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats. Zugleich stellt das Gesetz klar, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist aus § 573a Abs. 1 Satz 2 hier nicht gilt.

Absatz 3 schützt den Mieter vor vertraglichen Abweichungen zu seinem Nachteil. Solche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass die gesetzliche Struktur der außerordentlichen Kündigung mit Frist auch bei Zeitmietverträgen nicht durch Vertragsklauseln ausgehöhlt wird.

Für die Praxis ist § 575a BGB wichtig, weil auch befristete Wohnraummietverhältnisse nicht völlig starr sind. Das Gesetz eröffnet einen geregelten Kündigungsweg, ohne die mieterschützenden Anforderungen aus dem Blick zu verlieren.

Für Mieter

Was bedeutet § 575a BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 575a BGB wichtig, weil die Vorschrift auch bei einem befristeten Wohnraummietverhältnis klare gesetzliche Grenzen für eine außerordentliche Kündigung mit Frist setzt. Ein Zeitmietvertrag bedeutet also nicht, dass daneben jede beliebige Sonderkündigung möglich wäre.

Die Norm schützt den Mieter außerdem vor nachteiligen vertraglichen Abweichungen. Auch bei befristeten Mietverhältnissen bleiben die gesetzlichen Fristen und die entsprechenden Anforderungen aus §§ 573 und 573a BGB maßgeblich.

Für Mieter bedeutet § 575a BGB daher vor allem: Auch beim Zeitmietvertrag bleibt der Kündigungsschutz strukturiert und gesetzlich begrenzt.

Für Vermieter

Was bedeutet § 575a BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 575a BGB wichtig, weil die Vorschrift zeigt, dass auch ein Zeitmietvertrag in bestimmten Fällen außerordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann. Das Gesetz eröffnet also einen geregelten Weg, ohne dass der Vermieter auf bloße Vertragsgestaltung ausweichen muss.

Gleichzeitig müssen Vermieter die entsprechenden Anforderungen aus §§ 573 und 573a BGB beachten und die gesetzliche Frist korrekt berechnen. Besonders wichtig ist, dass die dreimonatige Zusatzfrist aus § 573a Abs. 1 Satz 2 hier nicht gilt.

Für Vermieter bedeutet § 575a BGB praktisch: Auch im befristeten Mietverhältnis bleibt die außerordentliche Kündigung mit Frist ein formal und materiell gebundenes Instrument.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Befristeter Mietvertrag mit außerordentlicher Kündigung

Ein Zeitmietvertrag soll außerordentlich mit gesetzlicher Frist beendet werden. Dann ist § 575a BGB die maßgebliche Vorschrift.

2. Fristberechnung im Zeitmietvertrag

Die Kündigung muss grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden.

3. Sonderfall bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Hier gilt die kürzere gesetzliche Frist bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.

4. Unwirksame Vertragsklausel zulasten des Mieters

Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechter stellt als § 575a BGB, ist unwirksam.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 575a BGB

Was regelt § 575a BGB?

Die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei befristeten Wohnraummietverhältnissen.

Welche Vorschriften gelten entsprechend?

Grundsätzlich die §§ 573 und 573a BGB, mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB.

Wie lang ist die gesetzliche Frist?

Grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.

Sind nachteilige Vertragsabweichungen wirksam?

Nein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

§ 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei Zeitmietverträgen über Wohnraum. Die Vorschrift verknüpft diesen Kündigungsweg mit den Maßstäben der ordentlichen Kündigung und schützt den Mieter vor nachteiligen Vertragsklauseln.

Gesetzestext

(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 575a BGB ist die Fristen- und Verweisungsnorm für die außerordentliche Kündigung eines befristeten Wohnraummietverhältnisses. Auch beim Zeitmietvertrag bleibt dieser Kündigungsweg an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Die Vorschrift schützt damit vor einem unkontrollierten Sonderkündigungsrecht bei befristeten Mietverträgen.

Für Mieter wichtig

Auch im Zeitmietvertrag gelten gesetzliche Kündigungsgrenzen. Vertragliche Verschlechterungen zulasten des Mieters sind unwirksam.

Für Vermieter wichtig

Die außerordentliche Kündigung mit Frist bleibt auch bei befristeten Mietverhältnissen formal und materiell an gesetzliche Anforderungen gebunden.

Praxisfälle

  • Außerordentliche Kündigung im Zeitmietvertrag
  • Fristberechnung bei befristeter Wohnraummiete
  • Sonderfrist bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
  • Unwirksame Vertragsklausel zulasten des Mieters

Verwandte Vorschriften

  • § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
  • § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • § 575 BGB – Zeitmietvertrag

Hinweis

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