BGB Mietrecht

Zeitmietvertrag

§ 575 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnraummietverhältnis wirksam auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden kann.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 575 Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 575 BGB?

§ 575 BGB regelt den sogenannten Zeitmietvertrag im Wohnraummietrecht. Ein Wohnraummietverhältnis darf nicht beliebig befristet werden. Die Vorschrift lässt eine wirksame Befristung nur dann zu, wenn einer der gesetzlich anerkannten Befristungsgründe vorliegt und dieser dem Mieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird.

Absatz 1 nennt drei zulässige Befristungsgründe. Erstens kann der Vermieter die Räume später selbst, für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen wollen. Zweitens kann eine zulässige Beseitigung, wesentliche Veränderung oder Instandsetzung geplant sein, die durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde. Drittens kann der Vermieter beabsichtigen, die Räume später an einen zur Dienstleistung Verpflichteten zu vermieten.

Wichtig ist, dass nicht nur ein solcher Grund tatsächlich bestehen muss, sondern dass er dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird. Fehlt es daran, gilt das Mietverhältnis nicht als wirksam befristet, sondern als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Gesetz verhindert damit, dass Wohnraum bloß aus Bequemlichkeit oder zur Umgehung des Kündigungsschutzes befristet wird.

Absatz 2 gibt dem Mieter ein Auskunftsrecht kurz vor Ablauf der Befristung. Er kann frühestens vier Monate vor dem vorgesehenen Ende verlangen, dass der Vermieter binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Reagiert der Vermieter verspätet, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen.

Absatz 3 schützt den Mieter zusätzlich, wenn der Befristungsgrund sich zeitlich verschiebt oder ganz entfällt. Tritt der Grund später ein, kann der Mieter eine Verlängerung um den Verzögerungszeitraum verlangen. Entfällt der Grund ganz, kann er sogar die Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast dafür trägt der Vermieter.

Für die Praxis ist § 575 BGB die zentrale Norm für die Wirksamkeit befristeter Wohnraummietverträge. Ohne echten Befristungsgrund und ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung wird aus dem angeblichen Zeitmietvertrag schnell ein unbefristetes Mietverhältnis.

Für Mieter

Was bedeutet § 575 BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 575 BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift sie vor willkürlichen oder vorgeschobenen Befristungen schützt. Ein Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nicht einfach deshalb befristen, weil ihm das angenehmer erscheint oder weil er sich den Kündigungsschutz vom Hals halten will.

Mieter sollten daher immer prüfen, ob ein gesetzlich zulässiger Befristungsgrund tatsächlich genannt und bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurde. Außerdem besteht vor Ablauf der Mietzeit ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Grund noch fortbesteht. Wenn sich der Befristungsgrund verschiebt oder wegfällt, kann das zu einer Verlängerung oder sogar zu einem unbefristeten Mietverhältnis führen.

Für Mieter bedeutet § 575 BGB daher vor allem: Eine Befristung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam und muss transparent begründet sein.

Für Vermieter

Was bedeutet § 575 BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 575 BGB die zentrale Leitnorm für befristete Wohnraummietverträge. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn einer der gesetzlich anerkannten Gründe vorliegt und dieser dem Mieter schon bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird.

Besonders wichtig ist, dass die bloße innere Absicht nicht genügt. Der Befristungsgrund muss rechtlich tragfähig, konkret und dokumentiert sein. Außerdem muss der Vermieter später darlegen und beweisen können, ob und wann der Befristungsgrund eintritt oder wegfällt.

Für Vermieter bedeutet § 575 BGB praktisch: Wer einen Zeitmietvertrag abschließen will, muss sauber arbeiten. Andernfalls entsteht statt eines befristeten Vertrags ein normales unbefristetes Mietverhältnis.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Befristung wegen späterem Eigenbedarf

Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen. Dann kann ein wirksamer Zeitmietvertrag vorliegen, wenn der Grund schriftlich mitgeteilt wurde.

2. Geplanter Umbau oder Abriss

Die Räume sollen später beseitigt, wesentlich verändert oder instand gesetzt werden, und die Maßnahmen würden durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert. Auch das kann eine zulässige Befristung tragen.

3. Kein wirksam mitgeteilter Befristungsgrund

Im Vertrag steht nur eine Laufzeit, aber kein gesetzlich anerkannter oder schriftlich mitgeteilter Grund. Dann gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

4. Befristungsgrund fällt weg

Der ursprünglich genannte Grund besteht vor Ablauf der Mietzeit nicht mehr. Dann kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 575 BGB

Wann ist ein Zeitmietvertrag wirksam?

Nur wenn ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund vorliegt und dieser dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wird.

Welche Befristungsgründe sind zulässig?

Spätere Eigennutzung, zulässige Beseitigung oder wesentliche Veränderung oder Instandsetzung sowie die spätere Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten.

Was passiert, wenn kein wirksamer Befristungsgrund mitgeteilt wurde?

Dann gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Was kann der Mieter kurz vor Ablauf der Mietzeit verlangen?

Eine Mitteilung des Vermieters darüber, ob der Befristungsgrund noch besteht.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 575 BGB – Zeitmietvertrag

§ 575 BGB regelt, wann ein Wohnraummietverhältnis wirksam befristet werden kann. Die Vorschrift schützt Mieter vor vorgeschobenen Zeitverträgen und bindet die Befristung an konkrete gesetzliche Gründe.

Gesetzestext

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 575 BGB begrenzt die Befristung von Wohnraummietverträgen auf wenige gesetzlich geregelte Fälle. Ohne wirksamen Befristungsgrund entsteht kein echter Zeitmietvertrag.

Der Vermieter muss den Grund schriftlich mitteilen und später darlegen können, ob er noch besteht.

Für Mieter wichtig

Eine bloße Laufzeitklausel reicht nicht. Ohne zulässigen und schriftlich mitgeteilten Grund gilt das Mietverhältnis als unbefristet.

Für Vermieter wichtig

Zeitmietverträge erfordern einen konkreten gesetzlichen Befristungsgrund und eine saubere schriftliche Mitteilung bei Vertragsschluss. Andernfalls entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis.

Praxisfälle

  • Zeitmietvertrag wegen späterem Eigenbedarf
  • Befristung wegen geplanter baulicher Maßnahmen
  • Unwirksame Befristung ohne Grundmitteilung
  • Wegfall des Befristungsgrundes vor Vertragsende

Verwandte Vorschriften

  • § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.