BGB Mietrecht

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

§ 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist im Wohnraummietrecht und verweist auf die Vorschriften zu ordentlicher Kündigung und erleichterter Kündigung.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 573d BGB?

§ 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist im Wohnraummietrecht. Die Vorschrift betrifft also Fälle, in denen das Mietverhältnis zwar nicht ordentlich, aber auch nicht fristlos beendet wird, sondern außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Absatz 1 ordnet an, dass in diesen Fällen die §§ 573 und 573a BGB entsprechend gelten. Das bedeutet insbesondere, dass auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist die materiellen Anforderungen an die Vermieterkündigung und gegebenenfalls die Sonderregel der erleichterten Kündigung mitgedacht werden müssen. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt nur für die Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB.

Absatz 2 legt die gesetzliche Frist fest. Grundsätzlich ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 gilt die kürzere Sonderfrist bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats. Zugleich stellt das Gesetz klar, dass § 573a Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung findet. Die dort vorgesehene Verlängerung um drei Monate greift hier also nicht.

Absatz 3 schützt den Mieter schließlich vor vertraglichen Verschlechterungen. Abweichende Vereinbarungen zu seinem Nachteil sind unwirksam.

Für die Praxis ist § 573d BGB eine Verknüpfungsnorm zwischen außerordentlicher Kündigung und den Regeln über die ordentliche Kündigung. Die Vorschrift zeigt, dass auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist nicht einfach ein rechtsfreier Sonderraum entsteht.

Für Mieter

Was bedeutet § 573d BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 573d BGB wichtig, weil die Vorschrift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist Schutzmechanismen erhält. Der Vermieter kann sich nicht einfach auf einen Sonderkündigungsweg berufen, ohne dass die Maßstäbe der §§ 573 und 573a BGB mitgedacht werden.

Wichtig ist außerdem die gesetzliche Fristregelung. Der Mieter kann sich darauf einstellen, dass die Kündigung nicht sofort wirkt, sondern grundsätzlich die gesetzliche Frist bis zum Ablauf des übernächsten Monats einzuhalten ist. Nachteilige vertragliche Abweichungen sind unwirksam.

Für Mieter bedeutet § 573d BGB daher vor allem: Auch außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist bleiben an rechtliche Voraussetzungen und klare Fristen gebunden.

Für Vermieter

Was bedeutet § 573d BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 573d BGB wichtig, weil die Vorschrift zeigt, dass eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist kein völlig eigenständiges Instrument ohne Bindung an das allgemeine Kündigungsrecht ist. Vielmehr gelten die §§ 573 und 573a BGB entsprechend, soweit nicht die besondere Ausnahme des § 564 BGB greift.

Besonders relevant ist die Fristregelung in Absatz 2. Außerdem muss beachtet werden, dass die dreimonatige Verlängerung aus § 573a Abs. 1 Satz 2 hier gerade nicht gilt. Wer mit § 573a arbeitet und § 573d daneben übersieht, baut sich schnell selbst einen Fristenfehler zusammen. Menschen und Fristen, eine ewige Feindschaft.

Für Vermieter bedeutet § 573d BGB praktisch: Auch dieser Kündigungsweg verlangt saubere Einordnung, richtige Fristberechnung und Beachtung des Mieterschutzes.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Das Mietverhältnis soll nicht fristlos, sondern außerordentlich mit der gesetzlichen Frist beendet werden. Dann greift § 573d BGB.

2. Verbindung zu § 573 BGB

Auch bei diesem Kündigungsweg müssen die Maßstäbe der ordentlichen Vermieterkündigung entsprechend berücksichtigt werden.

3. Sonderfall bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Hier gilt eine kürzere gesetzliche Frist bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.

4. Unwirksame Vertragsverschärfung

Eine vertragliche Regelung, die den Mieter schlechter stellt als § 573d BGB, ist unwirksam.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 573d BGB

Was regelt § 573d BGB?

Die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist im Wohnraummietrecht.

Welche Vorschriften gelten entsprechend?

Grundsätzlich die §§ 573 und 573a BGB, mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB.

Wie lang ist die gesetzliche Frist?

Grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats.

Kann zulasten des Mieters davon abgewichen werden?

Nein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

§ 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist und verknüpft sie mit den Maßstäben der ordentlichen Kündigung des Vermieters. Die Vorschrift enthält außerdem eigene Fristen und schützt den Mieter vor nachteiligen Abweichungen.

Gesetzestext

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 573d BGB ordnet an, dass auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist die Regeln der ordentlichen Vermieterkündigung nicht völlig außen vor bleiben.

Die Vorschrift enthält zugleich eine eigene Fristenregelung und schützt den Mieter vor vertraglichen Verschlechterungen.

Für Mieter wichtig

Auch dieser Kündigungsweg ist an gesetzliche Voraussetzungen und feste Fristen gebunden. Nachteilige Vertragsklauseln sind unwirksam.

Für Vermieter wichtig

Die Vorschrift verlangt eine saubere Einordnung des Kündigungsgrundes und eine genaue Fristberechnung. Die Zusatzfrist aus § 573a Abs. 1 Satz 2 gilt hier gerade nicht.

Praxisfälle

  • Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
  • Entsprechende Anwendung von § 573 BGB
  • Sonderfrist bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
  • Unwirksame Verschlechterung durch Vertrag

Verwandte Vorschriften

  • § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
  • § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung

Hinweis

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