BGB Mietrecht

Fristen der ordentlichen Kündigung

§ 573c BGB regelt die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung bei Wohnraummietverhältnissen.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 573c BGB?

§ 573c BGB regelt die Fristen der ordentlichen Kündigung bei Wohnraummietverhältnissen. Die Vorschrift bestimmt also, mit welchem zeitlichen Vorlauf ein Mietverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung beendet werden kann. Während § 573 BGB vor allem die materiellen Voraussetzungen einer Vermieterkündigung behandelt, ordnet § 573c BGB die zeitliche Seite des Ausstiegs.

Absatz 1 enthält die Grundregel. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieter bedeutet das im Regelfall eine dreimonatige Kündigungsfrist. Für Vermieter verlängert sich diese Frist nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums jeweils um drei Monate. Das Gesetz bindet die längere Vermieterfrist also an die Dauer des Mietverhältnisses.

Absatz 2 erlaubt bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, eine kürzere Kündigungsfrist. Absatz 3 enthält eine besondere Regel für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB. In solchen Fällen ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Absatz 4 schützt den Mieter vor nachteiligen Abweichungen von Absatz 1 oder 3.

Für die Praxis ist § 573c BGB eine Kernnorm jeder ordentlichen Kündigung. Selbst wenn ein Kündigungsgrund besteht oder eine Kündigung grundsätzlich zulässig ist, scheitert vieles noch an einer falsch berechneten Frist. Menschen schaffen es schließlich zuverlässig, selbst bei Kalendern kreativ zu werden.

Für Mieter

Was bedeutet § 573c BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 573c BGB besonders wichtig, weil die Vorschrift ihnen im Regelfall eine klare und überschaubare Kündigungsfrist von drei Monaten sichert. Anders als beim Vermieter verlängert sich die Frist für den Mieter grundsätzlich nicht mit zunehmender Mietdauer.

Außerdem schützt Absatz 4 davor, dass zu Lasten des Mieters von den gesetzlichen Fristen in Absatz 1 oder Absatz 3 abgewichen wird. Mieter sollten bei jeder Kündigung deshalb genau prüfen, ob die Frist korrekt berechnet und ob eine eventuell vereinbarte Sonderregel überhaupt wirksam ist.

Für Mieter bedeutet § 573c BGB daher vor allem Fristenklarheit und Schutz vor nachteiligen Verkürzungen oder Verlängerungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens.

Für Vermieter

Was bedeutet § 573c BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 573c BGB die zentrale Fristenvorschrift für ordentliche Kündigungen. Selbst eine materiell wirksame Kündigung verliert erheblich an Wert, wenn sie auf einen falschen Beendigungszeitpunkt gerichtet ist.

Besonders wichtig ist, dass sich die Kündigungsfrist für den Vermieter mit längerer Mietdauer verlängert. Nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums kommt jeweils ein weiterer Zeitraum von drei Monaten hinzu. Wer diese Staffelung übersieht, produziert schnell eine fehlerhafte Kündigung.

Für Vermieter bedeutet § 573c BGB praktisch: Ohne saubere Fristberechnung wird selbst ein guter Kündigungsgrund unnötig beschädigt.

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Ordentliche Kündigung durch den Mieter

Die Kündigung geht spätestens am dritten Werktag eines Monats zu. Dann endet das Mietverhältnis grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Monats.

2. Ordentliche Kündigung durch den Vermieter nach langer Mietdauer

Der Vermieter kündigt nach mehr als fünf oder acht Jahren Mietzeit. Dann verlängert sich seine gesetzliche Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.

3. Vorübergehende Gebrauchsüberlassung

Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, kann eine kürzere Kündigungsfrist wirksam vereinbart werden.

4. Sonderregel für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB

In dieser besonderen Konstellation ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats zulässig.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 573c BGB

Wie lang ist die normale Kündigungsfrist bei Wohnraummiete?

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Verlängert sich die Kündigungsfrist auch für Mieter mit langer Mietdauer?

Nein. Die gesetzliche Verlängerung nach fünf und acht Jahren gilt nur für den Vermieter.

Wann sind kürzere Fristen möglich?

Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Sind abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters wirksam?

Nein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von Absatz 1 oder 3 ist unwirksam.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung

§ 573c BGB regelt die Kündigungsfristen bei ordentlichen Kündigungen im Wohnraummietrecht. Die Vorschrift enthält die Grundfrist, längere Vermieterfristen bei langer Mietdauer sowie Sonderregeln für bestimmte Wohnformen.

Gesetzestext

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

§ 573c BGB ordnet die zeitliche Seite der ordentlichen Kündigung bei Wohnraummiete. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen allgemeiner Grundfrist, verlängerten Vermieterfristen und besonderen Ausnahmen.

Gerade bei Kündigungen entscheidet oft schon die richtige Fristberechnung über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit.

Für Mieter wichtig

Im Regelfall bleibt es für Mieter bei drei Monaten Kündigungsfrist. Nachteilige Abweichungen von den gesetzlichen Regeln sind nur sehr begrenzt möglich.

Für Vermieter wichtig

Die Kündigungsfrist verlängert sich mit zunehmender Mietdauer. Eine fehlerhafte Fristberechnung kann die ordentliche Kündigung rechtlich angreifbar machen.

Praxisfälle

  • Dreimonatsfrist bei Mieterkündigung
  • Verlängerte Vermieterfrist nach fünf oder acht Jahren
  • Kürzere Frist bei vorübergehendem Gebrauch
  • Sonderfrist bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Verwandte Vorschriften

  • § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters
  • § 573b BGB – Teilkündigung des Vermieters
  • § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.