BGB Mietrecht

Erleichterte Kündigung des Vermieters

§ 573a BGB regelt die erleichterte Kündigung des Vermieters bei Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Zum Inhalt

Gesetzestext

§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht erforderlich, wenn der vermietete Wohnraum sich in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch mit einer Familie überlassen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Die §§ 574 bis 574b gelten entsprechend.

Einfach erklärt

Was bedeutet § 573a BGB?

§ 573a BGB enthält eine Ausnahme vom Grundsatz des § 573 BGB. Normalerweise braucht der Vermieter für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse. In den besonderen Fällen des § 573a BGB ist ein solches berechtigtes Interesse ausnahmsweise nicht erforderlich.

Die Vorschrift greift, wenn sich der vermietete Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet. Dann darf der Vermieter erleichtert kündigen, muss aber eine verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Diese verlängert sich um drei Monate.

Absatz 2 erweitert die Regelung auf Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern dieser Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch mit einer Familie überlassen ist. Gerade bei kleineren Wohnkonstellationen oder Einliegerverhältnissen spielt diese Vorschrift in der Praxis eine erhebliche Rolle.

Absatz 3 verlangt, dass im Kündigungsschreiben ausdrücklich angegeben wird, dass die Kündigung auf § 573a Abs. 1 oder Abs. 2 gestützt wird. Absatz 4 ordnet an, dass die Sozialklausel nach §§ 574 bis 574b BGB entsprechend gilt. Der Mieter kann sich also grundsätzlich weiterhin auf Härtegründe berufen.

Für die Praxis ist § 573a BGB wichtig, weil er dem Vermieter in eng begrenzten Wohnsituationen eine erleichterte ordentliche Kündigung erlaubt, ohne den Mieter vollständig schutzlos zu stellen.

Für Mieter

Was bedeutet § 573a BGB für Mieter?

Für Mieter ist § 573a BGB deshalb wichtig, weil der Vermieter in diesen Sonderfällen gerade kein klassisches berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf oder Pflichtverletzung darlegen muss. Das kann die Kündigungslage deutlich verschärfen.

Gleichzeitig bestehen aber Schutzmechanismen fort. Die Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate, und die Härteregelungen der §§ 574 bis 574b BGB gelten entsprechend weiter. Zudem muss der Vermieter im Kündigungsschreiben klar angeben, dass er sich auf § 573a BGB stützt.

Für Mieter bedeutet § 573a BGB daher: weniger materielle Hürden für den Vermieter, aber nicht völlige Schutzlosigkeit. 

Für Vermieter

Was bedeutet § 573a BGB für Vermieter?

Für Vermieter ist § 573a BGB eine besondere Erleichterung in kleineren, persönlich geprägten Wohnsituationen. Wer selbst in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen wohnt, kann das Mietverhältnis unter erleichterten Voraussetzungen ordentlich kündigen.

Allerdings verlangt die Vorschrift trotzdem Genauigkeit. Die verlängerte Kündigungsfrist muss beachtet werden, der Hinweis auf § 573a BGB muss im Kündigungsschreiben enthalten sein, und die Sozialklausel bleibt anwendbar. Auch erleichterte Kündigung ist also nicht dasselbe wie rechtloses Durchregieren. 

Praxisbeispiele

Typische Praxisbeispiele

1. Zweifamilienhaus mit Vermieterwohnung

Der Vermieter wohnt selbst im Gebäude, das nur zwei Wohnungen hat. Dann kann eine erleichterte Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB möglich sein.

2. Vermietung eines Zimmers oder abgetrennten Wohnraums in der eigenen Wohnung

Wohnt der Vermieter selbst in der Wohnung und vermietet darin Wohnraum, kann § 573a Abs. 2 BGB einschlägig sein, wenn der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch mit einer Familie überlassen wurde.

3. Kündigung ohne ausdrücklichen Hinweis

Fehlt im Kündigungsschreiben der Hinweis darauf, dass die Kündigung auf § 573a BGB gestützt wird, kann das rechtlich problematisch sein.

4. Härtewiderspruch des Mieters

Trotz erleichterter Kündigung kann der Mieter unter den Voraussetzungen der §§ 574 bis 574b BGB Widerspruch wegen besonderer Härte erheben.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu § 573a BGB

Wann braucht der Vermieter kein berechtigtes Interesse?

Wenn sich der vermietete Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet.

Was passiert mit der Kündigungsfrist?

Sie verlängert sich um drei Monate.

Muss die Kündigung besonders begründet werden?

Ja. Im Kündigungsschreiben muss angegeben werden, dass die Kündigung auf § 573a Abs. 1 oder Abs. 2 gestützt wird.

Kann der Mieter trotzdem Widerspruch wegen Härte einlegen?

Ja. Die §§ 574 bis 574b BGB gelten entsprechend.

BGB Mietrecht Gesetz

§ 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters

§ 573a BGB erlaubt dem Vermieter in bestimmten kleineren, selbst bewohnten Wohnsituationen eine erleichterte ordentliche Kündigung ohne berechtigtes Interesse. Die Vorschrift verlängert dafür die Kündigungsfrist und lässt den Härtewiderspruch des Mieters bestehen.

Gesetzestext

(1) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht erforderlich, wenn der vermietete Wohnraum sich in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch mit einer Familie überlassen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Die §§ 574 bis 574b gelten entsprechend.

Kurz erklärt

§ 573a BGB erleichtert die ordentliche Kündigung des Vermieters in eng begrenzten selbst bewohnten Wohnsituationen. Ein klassisches berechtigtes Interesse ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich.

Dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate, und der Härtewiderspruch des Mieters bleibt bestehen.

Für Mieter wichtig

Auch ohne klassischen Kündigungsgrund kann eine ordentliche Kündigung möglich sein, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 573a BGB vorliegen. Dafür gelten aber eine längere Frist und weiterhin die Härteregelungen.

Für Vermieter wichtig

Die Vorschrift hilft in kleineren, selbst bewohnten Wohnsituationen, verlangt aber eine saubere formelle Umsetzung im Kündigungsschreiben und die Beachtung der verlängerten Kündigungsfrist.

Praxisfälle

  • Zweifamilienhaus mit selbst bewohnter Vermieterwohnung
  • Vermietung innerhalb der eigenen Wohnung
  • Fehlender Hinweis auf § 573a BGB im Kündigungsschreiben
  • Härtewiderspruch trotz erleichterter Kündigung

Verwandte Vorschriften

  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 573b BGB – Teilkündigung des Vermieters
  • § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung
  • § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs

Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.