Gesetzestext
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Einfach erklärt
Was bedeutet § 573 BGB?
§ 573 BGB ist die zentrale Vorschrift für die ordentliche Kündigung des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen. Der Vermieter darf nicht frei kündigen, sondern nur dann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Damit schützt das Gesetz den Bestand des Wohnraummietverhältnisses und verhindert, dass der Vermieter bloß nach Belieben kündigt.
Absatz 1 formuliert diesen Grundsatz ausdrücklich und schließt zugleich die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung aus. Ein Vermieter darf also nicht kündigen, nur um anschließend einen teureren Vertrag durchzusetzen. Das Gesetz trennt sauber zwischen Kündigungsrecht und Mieterhöhungsrecht, was erstaunlich vernünftig ist, gemessen daran, wie gern manche Menschen beides in einen Topf werfen.
Absatz 2 nennt drei besonders wichtige Fallgruppen eines berechtigten Interesses. Erstens kann eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters die Kündigung tragen. Zweitens ist Eigenbedarf ein klassischer Kündigungsgrund. Drittens kann eine Kündigung zulässig sein, wenn der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile drohen. Gleichzeitig begrenzt das Gesetz diesen Verwertungsgrund deutlich, indem es bloße Gewinnsteigerungsinteressen nicht ausreichen lässt.
Absatz 3 enthält eine zentrale formelle Anforderung: Die Gründe für das berechtigte Interesse müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden. Andere Gründe werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie erst nachträglich entstanden sind. Das zwingt den Vermieter zu Klarheit und verhindert spätere kreative Nachbesserungen aus juristischem Basteltrieb.
Für die Praxis ist § 573 BGB eine der wichtigsten Normen des gesamten Wohnraummietrechts. Wer als Vermieter ordentlich kündigen will oder als Mieter eine Kündigung erhält, landet fast immer zuerst bei dieser Vorschrift.
Für Mieter
Was bedeutet § 573 BGB für Mieter?
Für Mieter ist § 573 BGB eine der wichtigsten Schutzvorschriften überhaupt. Sie sorgt dafür, dass ein Wohnraummietverhältnis nicht ohne sachlich anerkannten Grund ordentlich beendet werden kann. Eine ordentliche Vermieterkündigung ist also kein freies Gestaltungsrecht, sondern an ein gesetzlich anerkanntes berechtigtes Interesse gebunden.
Mieter sollten besonders prüfen, welcher Kündigungsgrund genannt wird und ob er im Kündigungsschreiben ausreichend konkret angegeben ist. Gerade bei Eigenbedarf, Pflichtverletzung oder wirtschaftlicher Verwertung hängt die Wirksamkeit häufig davon ab, ob die Begründung nachvollziehbar und rechtlich tragfähig ist.
Für Mieter bedeutet § 573 BGB daher vor allem Bestandsschutz, Begründungszwang und die Möglichkeit, eine unzureichend begründete oder sachlich nicht tragfähige Kündigung anzugreifen.
Für Vermieter
Was bedeutet § 573 BGB für Vermieter?
Für Vermieter ist § 573 BGB die zentrale Leitnorm der ordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht. Wer kündigen will, braucht ein berechtigtes Interesse und muss dieses im Kündigungsschreiben konkret angeben.
Besonders wichtig ist, dass nicht jede wirtschaftliche oder persönliche Unzufriedenheit ausreicht. Das Gesetz verlangt bei allen drei typischen Fallgruppen eine rechtlich belastbare Grundlage. Auch der Verwertungsgrund ist enger, als viele glauben, weil höhere Ertragschancen allein nicht genügen.
Für Vermieter bedeutet § 573 BGB praktisch: Eine ordentliche Kündigung muss materiell begründet und formell sauber vorbereitet werden. Ohne diese Grundlage scheitert sie schnell schon im Ansatz.
Praxisbeispiele
Typische Praxisbeispiele
1. Eigenbedarfskündigung
Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts. Dann kann ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen.
2. Kündigung wegen Pflichtverletzung
Der Mieter verletzt seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht nur unerheblich. Dann kann eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.
3. Wirtschaftliche Verwertung
Der Vermieter wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden. Bloß höhere Neuvermietungserträge reichen jedoch nicht aus.
4. Unzureichende Begründung im Kündigungsschreiben
Der Vermieter nennt den Kündigungsgrund nur pauschal oder unklar. Dann kann die Kündigung bereits an § 573 Abs. 3 BGB scheitern.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu § 573 BGB
Darf der Vermieter einfach ordentlich kündigen?
Nein. Er braucht ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.
Ist Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse?
Ja. Eigenbedarf ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich genannt.
Reicht es aus, wenn der Vermieter mit einer Neuvermietung mehr verdienen könnte?
Nein. Die Möglichkeit, durch anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht.
Was muss im Kündigungsschreiben stehen?
Die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters müssen angegeben werden.
BGB Mietrecht Gesetz
§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573 BGB ist die zentrale Vorschrift für die ordentliche Kündigung des Vermieters bei Wohnraummiete. Die Norm verlangt ein berechtigtes Interesse und nennt mit Pflichtverletzung, Eigenbedarf und wirtschaftlicher Verwertung die wichtigsten anerkannten Fallgruppen.
Gesetzestext
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Kurz erklärt
§ 573 BGB begrenzt die ordentliche Kündigung des Vermieters auf Fälle mit berechtigtem Interesse. Das Gesetz schützt damit den Bestand des Wohnraummietverhältnisses.
Eigenbedarf, erhebliche Pflichtverletzungen und bestimmte Fälle wirtschaftlicher Verwertung sind die wichtigsten gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe.
Für Mieter wichtig
Eine ordentliche Vermieterkündigung ist nur wirksam, wenn sie materiell begründet und im Kündigungsschreiben ausreichend erläutert ist.
Für Vermieter wichtig
Die Kündigung braucht ein berechtigtes Interesse und eine saubere Begründung. Bloß höhere Gewinnerwartungen oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Praxisfälle
- Eigenbedarfskündigung
- Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung
- Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung
- Unzureichende Begründung im Kündigungsschreiben
Verwandte Vorschriften
- § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573b BGB – Teilkündigung des Vermieters
- § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Hinweis
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